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super_hans

I-Kuh 7

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1

Thursday, February 14th 2008, 12:36pm

Rücktritt vom Kaufvertrag

sodale, hab mir letzten freitag nen autoradio bestellt und sollte halt eigentlich nen gebrutstagsgeschenk für mich selbst werden ^^
. . . jedenfalls war der im shop als "sofort lieferbar" gekennzeichnet (sogar jetzt noch) - daraufhin hab ich mir den halt bestellt . . . per nachname.

am montag ereilt mich dann eine email, dass der radio erst in 2 werktagen verschickt werden könnte, was mich sowieso schon etwas verwirrt hat.
heute trudelt wieder ne mail ein, dass der radio nun erst am 19.02 verschickt wird. ich hab denen jetzt mal zurückgeschrieben, dass ich vom kaufvertrag zurücktrete.

ist das rechtens, wenn ich das mit der "sofort lieferbar"-kennzeichnung argumentiere?

FC Bayern München e. V.

:)22
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2

Thursday, February 14th 2008, 12:43pm

du brauchst gar keine argumente, wegen der 14-wöchigen frist in der man ohne angabe von gründen bei Versandkäufen vom Kauf zurücktreten kann.

dennoch: das sofort lieferbar argument wäre IMHO nicht sinnvoll, da sich die Shops durch ihre AGBs meistens dagegen absichern!
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DaBomb

Administrator

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3

Thursday, February 14th 2008, 1:08pm

Wie bereits erwähnt kannst Du bei Verträgen, welche ausschließlich unter zu Hilfenahme von Fernkommunikationsmitteln zu stande gekommen sind innerhalb von 14 Tagen ohne jegliche Angabe von Gründen zurücktreten.
:)11..:MotoXworld.de:.. Enduro, Supermoto & MotoCross :)11
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DerHetzer

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4

Thursday, February 14th 2008, 1:41pm

das radio, DAS

das musste ich einfach korrigieren :D
Corehard? COFFEECORE!!!
________________________________________________
"Spare, lerne, leiste was, dann haste, kannste, biste was!"
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5

Thursday, February 14th 2008, 3:18pm

Wie beschrieben...Fernabsatzgesetz.
Falls es doch kommt, einfach nicht annehmen.
Erst mal als erstes,...
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Falk

Administrator

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6

Thursday, February 14th 2008, 4:43pm

Überhaupt fraglich, ob bereits ein Kaufvertrag zustande kam. Es wird nach wie vor vertreten, dass ein Internetshop eine Aufforderung zum Angebot (Invitatio ad Offerendum) ist, damit also die Bestellung lediglich ein Angebot darstellt und die Annahme erst durch Auftragsbestätigung oder Auslieferung (Annahme ohne explizite Willenserklärung) erfolgt. Die Eingangsbestätigung der Bestellung ist ausdrücklich keine Auftragsbestätigung, sofern nicht anders gekennzeichnet, sondern eine rechtliche Pflicht des Online-Händlers.

Führt an der Stelle aber alles zu weit; Widerruf ist möglich und wurde durchgeführt, insofern keine Bindung mehr an den evtl. entstandenen Kaufvertrag.
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