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Wann wird eine MPU angeordnet?
Es gibt zahlreiche, ganz unterschiedliche Situationen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen haben kann, und daher die Beibringung eines MPU-Gutachtens durch den Betroffenen anordnet. In der Praxis sehr häufig ist die (zwingende) Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens gemäß § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nachdem jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß ist die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen. Aber schon im Verfahren über die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet werden. Sofern nämlich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Absatz 8 StVG anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU-Gutachten) beibringt.
Auch wenn nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird, kann nach § 20 FeV eine MPU angeordnet werden, wenn die Entziehung wegen Straftaten erfolgte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Die Beibringung eines MPU-Gutachtens kann nach § 2a Absatz 4 StVG auch zu Lasten eines Inhabers einer Fahrerlaubnis auf Probe angeordnet werden, wenn dieser innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die Anlaß zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 4 Absatz 10 StVG auch die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen, wenn eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird, nachdem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil 18 Punkte oder mehr im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Schließlich sind noch die Fälle einer Betäubungsmittel- oder Arzneimittelproblematik zu erwähnen, in denen gemäß § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine MPU angeordnet werden kann.
Was kostet eine MPU?
Welche Kosten für den Betroffenen durch die MPU entstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht allgemein gesagt werden. Eine durchschnittliche MPU wird ungefähr mit 375€ zu Buche schlagen. Es können aber höhere Kosten entstehen, wenn mehrere Delikte zu Grunde liegen und somit eine aufwendigere Untersuchung erforderlich wird. Auch bei Wiederholungstätern fallen grundsätzlich etwas höhere Kosten an. .
Zu beachten ist, dass es für den Betroffenen fast immer sinnvoll sein dürfte, sich auf die eigentliche MPU durch vorbereitende Maßnahmen, etwa durch eine verkehrspsychologische Beratung, vorzubereiten. Es gibt insoweit eine Vielzahl von Angeboten, so dass hier keine allgemeine Angabe zu den entstehenden Kosten gemacht werden kann. Welche Kosten anfallen, hängt u.a. von der Qualifikation des Anbieters und von der Art der Vorbereitung (Einzelgespräch, Gruppengespräch) sowie von der konkreten Problematik bei dem Betroffenen ab. Es dürfte jedoch nicht übertrieben sein, für eine vorbereitende Maßnahme mindestens einen Betrag in Höhe der Kosten der eigentlichen MPU, also ca. 400€ bis 500 € einzukalkulieren.
Schließlich kann das MPU-Gutachten zu dem Ergebnis gelangen, dass die Fahreignung des Betroffenen bejaht werden kann, sofern der Betroffene einen zusätzlichen Nachschulungskurs absolviert. In einem solchen Fall muß dann eine Nachschulung nachgewiesen werden. Die entsprechenden Kurse kosten leicht zwischen 400€ und 510€. Man sieht also, dass allein durch die MPU und etwaige zusätzliche Maßnahmen eine erhebliche Kostenbelastung für den Betroffenen eintritt.
Jetzt wisst Ihr es ganz genau
Hier steht der Rest
Gruss Stephan