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Joker

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1

Thursday, November 7th 2002, 8:55pm

Fahren ohne Spiegel, blinker.... erlaubt?

Hallo wollt mal schnell nachfragen ob es erlaubt ist ohne

- Spiegel

- Blinker (nur vorne weg, oder alle?)

- Spritzschutz

- Licht

zu fahren?

Weil mir kommt das komisch vor, hab schon mehr als gute 500km rüber ohne spiegel, abgefahrenem reifen usw, und die Polizei hatte nie was dagegen!? wenn ich jetzt in eine kontrolle kommen würde wäre ich dann am arsch?

MfG
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N!tro

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2

Thursday, November 7th 2002, 8:56pm

RE: Fahren ohne Spiegel, blinker.... erlaubt?

blinker brauchst du nicht, wenn du handzeichen gibst. der rest ist glaub ich gesetzlich vorgeschrieben
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Wallimar

Administrator

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Bike: Schwarz-Orange und aus Öschiland

Location: Vo dr Alb ra

3

Thursday, November 7th 2002, 9:09pm

Ach was! Das Zeug braucht man überhaupt nicht, ist doch nur was für Weicheier!



Sag mal, hast du eigentlich schon nen Führerschein? Da hat man so was gelernt... :)15

Das einzige was man von deiner Liste nicht braucht ist der Spritzschutz. Ein Reflektor muss allerdings am Heck vorhanden sein (bei so Schlonz-Moppeds wie der NSR ist es so dass der Reflektor ganz unten am Spritzschutz ist, du musst also den Reflektor woanders anbringen wenn du den Spritzschutz wegmachst).


Ciao...Wallimar
:hammer: KTM Superduke R - weil Sportler was für Schwuchteln sind :hammer:
"Jetzt ist's eh scheissegal - Racing-Team"
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Posts: 1,372

4

Thursday, November 7th 2002, 9:34pm

als leichtkraftrad braucht man keine blinker... spritzschutz kann auch ab aber reflektor unterm nummernschild muss sein...
warum sagst du, die polizei hatte nie was dagegen, obwohl du noch nich angehalten wurdest?! ?(
Original aus dem RS-Handbuch:
Das Fahrzeug wird mit nicht eßbaren Teilen hergestellt. Aus diesem
Grund diese Teile nicht beißen, lutschen, kauen oder schlucken.
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Bike: 610er Italo Dampfhammer

Location: WELTSTADT HÜCKESWAGEN (Nähe Wuppertal)

5

Thursday, November 7th 2002, 9:34pm

du brauchst auch nur einen spiegel , und der muss links sein..sieht echt super aus, wenn du nur einen speigel an deiner rs hast....ich glaub das macht jeder....
Wer hat den Schlüssel für die Tür vom Hubraum?
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Posts: 331

Bike: Honda NSR 125 R/F Bj.97

Location: Landshut

6

Thursday, November 7th 2002, 10:17pm

RE: Fahren ohne Spiegel, blinker.... erlaubt?

- Spiegel
Einer auf der Linken seite wird mindestens benötigt.
Ausserdem darf er nicht zu klein sein.
Diese F1 Mini Spiegel z.B. müsstest du vorher eintragen lassen.

- Blinker (nur vorne weg, oder alle?)
Brauchst du.

- Spritzschutz
Wird nicht gebraucht.
Aber den Reflektor brauchst du schon.

- Licht
Wird auch gebraucht.
OK. Wenn du jetzt z.B. kein Fernlicht mehr hast weil dort die Glühfäden hinüber sind dann macht das nix aber du brauchst ein Licht.
AUCH ein Brems und Rücklicht.
Und das muss Rot sein> Ich kenn auch welche die ein Weisses Rück/Bremslicht haben. Das ist nicht erlaubt.


Und von der Verkleidung bin ich mir nicht sicher.
Ist Unterschiedlich.
Aber das sagen sie normal nix wenn da mal was fehlt solang alles andre wichtige dran ist.
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Posts: 1,359

Bike: FZR 600

Location: Berlin

7

Thursday, November 7th 2002, 10:21pm

du brauchst eigentlich alles...aber noch was andres es gibt doch die led rücklichter wie zum beispiel bei der yamaha r1 die weiß sind aber erst rot werden wenn man halt bremst sind die auch verboten???
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Posts: 1,372

8

Thursday, November 7th 2002, 11:50pm

RE: Fahren ohne Spiegel, blinker.... erlaubt?

Quoted

Original von Spitalfahrer
- Blinker (nur vorne weg, oder alle?)
Brauchst du.


nein als Lkrad nicht!

Quoted

Original von Spitalfahrer
AUCH ein Brems und Rücklicht.
Und das muss Rot sein> Ich kenn auch welche die ein Weisses Rück/Bremslicht haben. Das ist nicht erlaubt.


...das ist dann für den rückwärtsgang :rolleyes:
weiße LED-Rücklichter gibts mit ABE also kein ding
Original aus dem RS-Handbuch:
Das Fahrzeug wird mit nicht eßbaren Teilen hergestellt. Aus diesem
Grund diese Teile nicht beißen, lutschen, kauen oder schlucken.
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Joker

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9

Friday, November 8th 2002, 12:05am

Also das mit Blinker ist sicher? weil ich wollte nur hinten 2 minikleine draufmachen... vorne nehm ich se dann weg...

Also spiegel muss ich haben...hmm das ist scheisse, weil mann sich ohne besser duch den stau schlängeln kann ;)

MfG
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Date of registration: Sep 24th 2002

Posts: 2,611

Bike: alt oder nicht alt das ist hier die Frage!!!

Location: Nürnberg

10

Friday, November 8th 2002, 12:57am

du brauchst nur einen spiegel links ausser deine maschine ist mit mehr als 130 (weiss aber nicht mehr ob das genau stimmt) eingetragen!
also zwei spiegel sind bei schnelleren moppeds pflicht!

bei den blinkern lege ich mich nicht fest! da ich es nicht genau weiss

spritzschutz: "Lt. Motorrad 8/98 hat es sich nun was mit den lästigen Plastikteilen am Heck. Es darf ganz legal gekürzt werden. Nach der letzten Sitzung des FKT-SA Zweirad können gekürzte Radabdeckungen legalisiert werden. Voraussetzungen: Rückstrahler (250-900mm über Fahrbahn) und nicht scharfkantig.
Einfachste und direkteste Vorgehensweise: Fax an TÜV Rheinland (0221/8301101) mit:
1) Name und Anschrift des Kunden 2) FZG-Hersteller und Typ 3) Fahrgestellnummer
4) Höhe der gewünschten Radabdeckungsunterkante über der Fahrbahn
5) Montierte Reifengröße
Die gutachterliche Stellungnahme ist wie eine ABE mitzunehmen und kostet 50 Eisen + Zustellgebühr
Positive Meldung zum Schluß: Lt. KBA führt eine nachträglich gekürzte Radabdeckung nicht zum Er-
löschen der Betriebserlaubnis. D.h., bei einer Kontrolle ist max. ein Bußgeldbescheid fällig !!!"


und ohne licht?
sag mal hast du einen batscher?
da heisst es imemr überall das man sich jacken mit reflektoren kaufen soll das man besser gesehen wird und jetzt willst du dein licht ausbauen? und das auch noch in der dunklen jahreszeit!
dummheit heisst da das stichwort
Therapy?
"Hate is just a 4 letter word!"
"Linux: be root. Windows: reboot"

This post has been edited 1 times, last edit by "Pamp" (Nov 8th 2002, 12:59am)

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Date of registration: Jul 4th 2002

Posts: 2,194

Bike: ZZ125 *sold*, Honda Civic EG Hatch

Location: Strausberg bei Berlin

11

Friday, November 8th 2002, 7:27am

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§54 Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.

an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

an Anhängern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,

an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an

einachsigen Zugmaschinen,

einachsigen Arbeitsmaschinen,

offenen Krankenfahrstühlen,

Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,

folgenden Arten von Anhängern:

eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;

angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;

einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;

Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).

(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.


Die Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr
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Date of registration: Sep 17th 2002

Posts: 471

Bike: DR 125 & S51 N & Bali 50

Location: NRW / Bonn

12

Friday, November 8th 2002, 3:35pm

"(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an

einachsigen Zugmaschinen,

einachsigen Arbeitsmaschinen,

offenen Krankenfahrstühlen,

Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,"

Cool, dann brauch ich an der Simme keine, dann muss ich die Batterie nicht austauschen - Danke dir!
"@ patrick ich meint damit eigentlich dicke autos wie BMW,Audi,Porsche und nich son gammelpolo"
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