Wednesday, June 18th 2025, 2:10pm UTC+2
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Original von rs_80_extrema
Die Privathaftpflichtversicherung hat regelmäßig einen Haftungsauschluss bei geliehenen Sachen. Bei mir im Vertrag stehts z.B. unter § 4 Nr. 6a: Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.