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Date of registration: Feb 22nd 2002

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Bike: KTM 125 LC2 Bj. '97

Location: Karlsruhe

16

Tuesday, February 17th 2004, 10:37am

Ich würd lieber noch ohne Kennzeichen fahren, als mit einem falschen.
" Ein Mensch sollte nie mehr Staub aufwirbeln, als er bereit ist zu schlucken "
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Bike: KTM LC 2 jetzt: KTM LC4 620 Super Competition

Location: Stuttgart/Esslingen

17

Tuesday, February 17th 2004, 1:13pm

Quoted

Original von Tristan
Ich würd lieber noch ohne Kennzeichen fahren, als mit einem falschen.


dito...
wart im Notfall Solange ab, bis du dne Pic Up bekommst...

mit falschem Nummernschild bis du mindestens genauso dran wie ohne... des is praktisch wie wenn du ne unterschrift fälschst
www.hellobuy.de | zuschlagen!
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Date of registration: Apr 10th 2003

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Bike: Suzuki RGV VJ22B

Location: Prüm in der Eifel (RLP)

18

Tuesday, February 17th 2004, 2:10pm

ich weiß nicht wie weit das bei dir ist aber bei uns ist das ein kilometer und das geht über keine straße wo ne polizeikontrolle sein könnte. aber wenn irgendwie zufällig en bulle hinter dir ist haste verschissen, dagene müssen die das kennzeichen erstmal überprüfen und auf der strecke käm das niemals vor.

Quoted


"Spüührrrst du die sohne?"




Braucht ein Motorrad Ventile? - Ja, aber nur an Vorder- und Hinterrad.
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Date of registration: Feb 22nd 2002

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Bike: KTM 125 LC2 Bj. '97

Location: Karlsruhe

19

Tuesday, February 17th 2004, 5:25pm

StVZO §28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für die Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.

(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteilherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.

(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.

(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen; sie müssen den Anforderungen nach Anlage Vd genügen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt.
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Date of registration: Jun 26th 2002

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Bike: 3 Fahrzeuge mit 6 Rädern - alle nicht fahrbereit. Und eins mit 4 Rädern - bedingt fahrbereit.

Location: Hessen

20

Tuesday, February 17th 2004, 7:44pm

scheiss doch drauf
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