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fwmone
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hucke
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This post has been edited 1 times, last edit by "hucke" (Aug 4th 2005, 1:29pm)
This post has been edited 1 times, last edit by "SuperSkunk" (Aug 4th 2005, 3:58pm)
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Quoted
Original von fwmone
- Das hat meine Mundwinkel schon sehr angehoben, als ich mir überlegt hatte wie sich der hucke - now also known as Profihacker - gefreut haben muss, als er in das Funklan eingedrungen ist, sich dabei nur wunderte, warum er nicht surfen kann. Zack, Usertitel. Fakt ist: Funknetze reagieren unterschiedlich auf nicht authorisierte Benutzer, je nach eingestellter Verschlüsselungsart und aktivierter MAC-Verschlüsselung. Wie oben schon mehrmals dargestellt, liegt hier definitiv kein erfolgreiches Eindringen vor.
- Die Juristen verkünsteln sich - wie so oft in der EDV - mit der Einordnung von Funknetzen. Das Eindringen in ein Funknetz kann nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) strafbar sein. Zum einen ist die Einordnung direkt nach dem Briefgeheimnis schon nicht ganz unproblematisch, wenn auch andererseits relativ logisch. Zum anderen stellt man sich aber die Frage, warum ein "Daten verschaffen" schon dann gegeben sein soll, wenn man sich de facto doch nur Leistung erschleicht, indem man über ein fremdes WLAN im Internet surft. Es zeigt sich einmal mehr: der Jurist hat wenig Ahnung von dem was er regelt. Leider.
- Das Gelangen in ein ungeschütztes Funknetz wird - ob der Stellung des Paragraphen nach dem Briefgeheimnis - mit dem straflosen Lesen einer Postkarte gleichgesetzt und bleibt damit natürlich ebenso unbestraft. Das ist auch richtig so, denn sonst wäre bereits die Tatsache ein tatbestandliches Eindringen, dass der Computer sich in das nächst verfügbare freie Netz ungefragt einwählt, wie bei Win XP SP2 durchaus üblich. Zwar mangelt es dann am Vorsatz des Betreibers, aber warum die Dinge komplizierter machen als sie eh schon sind?
- Erst das (erfolgreiche) Eindringen in ein wie auch immer geschütztes Funknetz ist gem. § 202a StGB zu bestrafen.
- Jetzt hätte es mir noch ganz besonderen Spaß gemacht (und damit meine Mundwinkel ein weiteres Stückchen nach oben gezogen), dem hucke Profihacker eine Versuchsstrafbarkeit anzuhängen. 202a ist aber leider nur ein Vergehen und fällt damit nicht unter die Versuchsstrafbarkeit.
- Von vorgenanntem unberührt bleiben natürlich die weiteren Computerstraftaten wie Datenveränderung oder Computersabotage (die jedoch wiederum nur bei gewerblich genutzten Computern greift).
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Original von nice-one
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Original von AnjaFromLE
scheint ja ein trend zu werden, bei leichten maschinen auf trommelbremsen zu setzen, ist bei der ybr ja auch so.
das wird meine signatur, thx![]()
Wicked
Unregistered
Quoted
Original von creative
Und @Wicked: Nein, natürlich darf man die Steckdose nicht benutzen, wo kämen wir da hin? Darf ich aus deinem Vorgarten nun auch alle Pflanzen rausrupfen, weil da kein Gitter drauf ist? Vielleicht wäre es auch besser mal dein Mopped mitzunehmen, steht ja so einladend da![]()