also ich glaub ja nich dran..

aber hier haste was zu lesen und schön paragraphen zum nachschlagen.
Mängel
Die Verschaffung der Kaufsache frei von Sachmängeln und von Rechtsmängeln stellt eine Hauptpflicht des Verkäufers dar (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Sachmangel
Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts stellt der Begriff des Sachmangels nicht mehr auf Fehler und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ab. Vielmehr gilt nach der Neuregelung:
Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln (§ 434 BGB):
* wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat;
* (bei Fehlen einer solchen Vereinbarung:) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet;
* (sonst:) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine solche Erwartung kann auch durch Äußerungen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache begründet sein.
Beispiel: Lieferung von defekter Ware
Weitere Fälle von Sachmängeln:
* unsachgemäße Montage;
* mangelhafte Montageanleitung, die zu fehlerhafter Montage geführt hat; (siehe IKEA-Klausel)
* Lieferung einer anderen Sache;
* Lieferung einer zu geringen Menge.
Rechtsmangel
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können (zum Beispiel: Das verkaufte Grundstück ist mit einer Grundschuld belastet.).
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit [Bearbeiten]
Maßgebender Zeitpunkt, in dem die Mangelfreiheit gegeben sein muss, ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gefahrübergang tritt ein bei der Übergabe der Sache (§ 446 BGB), beim Versendungskauf, sofern er kein Verbrauchsgüterkauf ist (§ 474 Abs. 2 BGB), bei Übergabe an die zur Versendung bestimmten Personen (etwa den Spediteur).
Gewährleistung
Gewährleistung ist das Einstehenmüssen für Mängel der Kaufsache. Die dem Käufer bei Sach- und Rechtsmängeln zustehenden Mängelansprüche entsprechen teilweise den im allgemeinen Schuldrecht für alle Vertragstypen vorgesehenen Ansprüchen bei Leistungsstörungen (Schadensersatz, Rücktritt), ergänzt durch besondere Regelungen im Kaufrecht.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer folgende Rechte (§ 437 BGB):
Nacherfüllung
* Er kann gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB Nacherfüllung, das heißt nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen.
Das Wahlrecht des Käufers kann eingeschränkt werden, wenn das gewählte Recht (Reparatur oder Ersatzlieferung) für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Z.B. Ein Rucksack hat 40,00 EUR gekostet. Der Reißverschluss ist defekt. Das Einnähen eines neuen Reißverschlusses würde 35,00 EUR kosten.
Rücktritt, Minderung
* Er kann nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 und 326 Absatz 5 BGB unter bestimmten Voraussetzungen, in der Regel nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist,
o vom Vertrag zurücktreten oder
o gemäß § 441 BGB die Vergütung mindern.
Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen [Bearbeiten]
* Er kann nach § 437 Nr. 3, §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB unter bestimmten Voraussetzungen
o Schadensersatz oder
o Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verlangen.
Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 438 BGB (Verjährungsfrist meist 2 Jahre ab Ablieferung, in Sonderfällen länger).
Kennt der Käufer einen Mangel bei Vertragsschluss, sind Mängelansprüche ausgeschlossen, unter Umständen auch bei grobfahrlässiger Unkenntnis (§ 442 BGB).
Besonderheiten gelten beim Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer = Unternehmer, Käufer = Verbraucher), siehe gesonderten Abschnitt unten. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind beim Verbrauchsgüterkauf nicht einschränkbar (nur Schadensersatz kann abbedungen werden). Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, bei neuen Sachen hingegen nicht auf weniger als zwei Jahre.
Garantie
Über die Haftung für Sachmängel hinaus können der Verkäufer oder ein Dritter (zum Beispiel der Hersteller) im Kaufvertrag eine Garantie übernehmen (§ 443 BGB). Diese kann sich je nach ihrem Inhalt darauf erstrecken,
* dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder
* dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).
Dem Käufer werden für diesen Fall in der Garantie bestimmte Rechte eingeräumt, die er neben den im Gesetz geregelten Mängelansprüchen geltend machen kann. Anders als bei der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob die Sache bei Gefahrübergang (Übergabe) einen Mangel aufweist. Durch die Garantie werden auch Rechte begründet, wenn der Mangel danach in der Garantiezeit eintritt. Bei der Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Garantiezeit auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB). Der Aussteller der Garantie muss daher, wenn er Ansprüchen aus der Garantie entgehen will, beweisen, dass der Mangel nicht auf dem Zustand der Sache, sondern auf unsachgemäßem Gebrauch durch den Käufer oder einem zufällig von außen einwirkenden Ereignis beruht.
Gefahrübergang
Nach § 446 BGB geht mit der Übergabe der verkauften Sache an den Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Sachgefahr (das heißt er trägt das Risiko von Verlust oder Verschlechterung, der Verkäufer muss nicht nochmals leisten) und die Vergütungsgefahr (das heißt er muss den noch nicht entrichteten Kaufpreis zahlen, auch wenn die Sache zerstört oder beschädigt ist).
Versendungskauf
Beim Versendungskauf geht die Gefahr nach § 447 BGB schon mit der Übergabe an die zur Versendung bestimmten Personen über. Das gilt allerdings nicht beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 2 BGB).