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Kingmueller

*Hopfen- & Malz-Verlierer*

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1

Thursday, April 5th 2007, 7:32pm

Was darf ich mit ner Deckungskarte?

es hieß doch mal, dass mit unangemeldetem Fahrzeug und Deckungskarte nur Fahrten zur Zulassungsstelle und TÜV frei wären.

Wenn ich so im Internet schau, steht da aber was von bis zu vier Wochen vorläufigem Schutz.

Es geht um die Überführung/Probefahrt und den ganzen Krempel.

Wenn ich das richtig verstehe, DARF ich auch diese Fahrten mit Deckungskarte machen.
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Ra@ZZ125

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2

Thursday, April 5th 2007, 9:08pm

ruf doch einfach mal bei deiner versicherung an. die müssens wissen.
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3

Friday, April 6th 2007, 10:15am

So lange du kein Kennzeichen hast darst du auf jeden Fall nur Fahrten machen, die in direktem Zusammenhang mit der Zulassung stehen (Zulassungstelle, Tüv).

Wenn die Karre auf iwen zugelassen ist, du ne Deckungskarte hast und bei der Überführung oder Probefahrt n crash baust, müsste es eigt deine Versicherung zahlen.Aber da erkundigste dich am besten nochmal, das sind Angelegenheiten ausm Kleingedruckten.
Erst mal als erstes,...
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4

Friday, April 6th 2007, 10:45am

Die vier Wochen beziehen sich auf die Gültigkeitsdauer der vorläufigen Deckungszusage!

Die Fahrt zum TÜV bzw. zur Zulassungsstelle muss also innerhalb von vier Wochen nach Ausstellung der Karte erfolgen!

RaVa
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5

Friday, April 6th 2007, 7:20pm

Quoted

Original von RaVa
Die Fahrt zum TÜV bzw. zur Zulassungsstelle muss also innerhalb von vier Wochen nach Ausstellung der Karte erfolgen!


Falsch, der Versicherungsgesellschaft muss innerhalb von vier Wochen nach Zulassung ein Versicherungsantrag für das Fahrzeug vorliegen, damit die endgültige, persönliche Versicherungspolice ausgefertigt werden kann.
Das Blutplättchen ist ein Eiweißscheibchen, die Legehenne ist ein Eischeißweibchen
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6

Friday, April 6th 2007, 11:32pm

kawa,

wo hast Du diese Weisheit her?

Bei der Versicherung einen Antrag ausfüllen mit allen versicherungsrelevanten Daten.
Die geben dem Antragssteller die Versicherungsbestätigungskarte mit, anhand deren die Zulassungstelle sehen kann, dass für das Fahrzeug eine Deckungszusage (vorläufige Deckung ab Zulassung des Fahrzeuges für die Haftpflicht) der Versicherung vorliegt.

Der Versicherungsschutz (vorläufige Deckung) tritt mit dem Eintrefffen des Antrages bei der Versicherung, frühestens jedoch ab Zulassung des Kfz.,in Kraft!

Die vorläufige Deckung endet, sobald der Kunde den Versicherungsschein erhalten und den Erstbeitrag bezahlt hat.

RaVa
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Kingmueller

*Hopfen- & Malz-Verlierer*

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7

Saturday, April 7th 2007, 10:17am

Quoted

Original von RaVa

Der Versicherungsschutz (vorläufige Deckung) tritt mit dem Eintrefffen des Antrages bei der Versicherung, frühestens jedoch ab Zulassung des Kfz.,in Kraft!

Die vorläufige Deckung endet, sobald der Kunde den Versicherungsschein erhalten und den Erstbeitrag bezahlt hat.
RaVa


Ja gut, das scheidet eigentlich ganz aus ;)
Dass man ohne Anmeldung zum Tüv fahren kann weiß ich. Weiß nur nich, ob ich jetz auch bisschen so fahren darf.

Klar kann ich immer sagen, dass ich aufem Weg zum Tüv bin, aber am Osterwochenende bisschen komisch, oder?
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ducss900nuda

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8

Saturday, April 7th 2007, 11:01am

Quoted

Weiß nur nich, ob ich jetz auch bisschen so fahren darf

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9

Saturday, April 7th 2007, 10:12pm

Quoted

Original von RaVa
kawa,

wo hast Du diese Weisheit her?



Aus meiner Erfahrung mit bisher 2 PKW- und 5 Motorradzulassungen
Das Blutplättchen ist ein Eiweißscheibchen, die Legehenne ist ein Eischeißweibchen
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10

Saturday, April 7th 2007, 11:28pm

Kawa,

dann empfehle ich mal einen Blick auf einen Neuantrag auf Kraftfahrtversicherung Punkt "Vorläufige Deckung"!

Es muss bei einer Versicherung ein Antrag auf eine Kraftfahrtversicherung gestellt werden.

Erst dann wird die Versicherungsbestätigungskarte ausgehändigt, die für die Zulassungsstelle die Bestätigung für die vorläufige Deckung durch eine Versicherung ist.

Erst mit dieser Karte ist eine Zulassung eines KFZ in Deutschland möglich!

Die Versicherung bearbeitet den Antrag und schickt dann den Versicherungsschein.

Wir haben aber gerade kürzlich ein Schreiben von der Versicherung bekommen, in dem die sich bedankt haben, dass wir uns für sie entschieden haben.

Weiter: " Den Beitrag brauchen sie erst dann zu bezahlen, wenn Sie Ihren Versicherungsschein erhalten haben. Im Rahmen einer etwaigen vorläufigen Deckung besteht bereits jetzt Versicherungsschutz."

Übrigens hat man ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen ab Erhalt von Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen.

RaVa
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