Arbeitslosengeld nach der Ausbildung Für viele Auszubildende geht mit der Abschlussprüfung die Ausbildungszeit zu Ende. Wer nach der bestandenen Prüfung von seinem Betrieb nicht übernommen wird, keinen anderen Arbeitsplatz gefunden hat und nicht unmittelbar nach Ausbildungsende Wehr- oder Zivildienst antritt oder ein Studium aufnimmt, sollte sich sofort bei seiner Agentur für Arbeit arbeitslos melden, wenn er Arbeit sucht. Für diesen Personenkreis gilt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes eine besondere Regelung. In die Berechnung der Leistungen fließt nicht nur die zuletzt erzielte Ausbildungsvergütung ein. Vielmehr findet eine Vergleichsberechnung mit der Hälfte des zu erwartenden Gesellenlohnes statt. Das Arbeitslosengeld wird dann entsprechend des höheren Entgeltes gezahlt. Hierzu ein Beispiel: Ein lediger Auszubildender hat eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 500¬ erhalten. Im ersten Gesellenjahr würde er monatlich einen Bruttolohn 1.200¬ verdienen. Der Berechnung des Arbeitslosengeldes werden somit 600 Euro zu Grunde gelegt (die Hälfte des Gesellenlohnes). Daraus errechnet sich für den ehemaligen Auszubildenden ein Arbeitslosengeld von 66,36 Euro wöchentlich (Steuerklasse I, keine Kinder). Anders verhält es sich jedoch bei einem Auszubildenden, der nach bestandener Prüfung noch mindestens 52 Wochen bei seinem oder einem anderen Arbeitgeber beschäftigt wird. Hier gilt: Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist allein der zuletzt erzielte Lohn ausschlaggebend. Bei einem Gesellenlohn von z.B. 1.200 Euro brutto wären dies dann 123,34 Euro Arbeitslosengeld wöchentlich (Steuerklasse I, keine Kinder). (Presseinformation der Agentur für Arbeit)
Google hilft