du hast hier ganz eindeutig nen geschlossenen kaufvertrag, aus dem sich pflichten ergeben. nämlich übereignung der kaufsache, und bezahlung. wenn du dann auch noch nen rechtstext haben willst, dann schau mal bei § 433 BGB.
der kaufvertrag ist jedenfalls geschlossen, also gibts da auch nichts mehr mit anfechtung der willenserklärung oder sonstwas. "kündigen" kann man auch keinen vertrag rückwirkend, sondern nur einen fortlaufenden ab einem gewissen zeitpunkt in der zukunft.
was zu prüfen ist, wäre hier ein rücktritt § 346 ff, da habe ich aber im moment nicht den nötigen überblick.
aber wie wärs mit dem einfachsten: in den kaufvertrag reinschauen, lesen. da stehts nämlich mit großer wahrscheinlichkeit drin, wies geregelt ist.