Original von hinni
Ich meine, es könnte anzunehmen sein, daß der Mangel bereits vor dem Kauf vorlag (bei Gefahrübergang) und der Händer (einem solchen ist mehr Sorgfalt zuzumuten als dem Privatverkäufer) zumindest die Möglichkeit gehabt haben müsste, diesen zu erkennen und aus dem Grund für den Schaden aufkommen muss (Fahrlässigkeit des Vertretenmüssens gem §276).
§§437 Nr.1, 439 BGB (Nacherfüllung) [ und u.U. §§437 Nr.3, 280ff. (Schadensersatz). ] Der Mangel wäre wohl ein solcher nach §434 I Nr.2 - demnach solltest Du als Käufer erwarten können, ein fahrtüchtiges Fahrzeug zu bekommen (Eignung für die gewöhnliche Verwendung und Aufweisen einer Beschaffenheit, die gewöhnlich bei Sachen gleicher Art zu erwarten ist).
Ich weiss ja nicht, was im Kaufvertrag steht, wahrscheinlich sowas wie 'gekauft wie besichtigt' - dann sind all jene Ansprüche auf eine Garantie oder derartiges ausgeschlossen, was bei Kauf sichtbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist hier die Sicht des Käufers (konnte er es erkennen?). Wichtig ist auch, was er Dir beim Kauf gesagt hat ('da is was nicht in Ordnung', das Ding ist 'tip top' etc.) - Das könnte dann eine Garantie sein und somit einem Haftungsausschluss gemäß §444 entgegenstehen.
Ist absolut richtig. Allerdings wird selbst die Formulierung "Gekauft wie besichtigt" beim Verbrauchsgüterkauf von Unternehmern an Privatleute nicht für zulässig gehalten, um die Gewährleistung einzuschränken. Definitiv hingewiesene Defekte, die sich womöglich noch in einer Preisminderung spiegeln, werden jedoch durch die weitgreifende Gewährleistung nicht mehr gedeckt. Sollte also tatsächlich der Stoßdämpfer als defekt angegeben worden sein, hat man das so hingenommen. Davon war aber zumindest anhand der kurzen Formulierung des Threaderstellers nicht auszugehen.
Grundsätzlich gilt immer: beim Verbrauchsgüterkaufgeschäft zwischen Unternehmern und Privatleuten gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren mit Beginn bei Gefahrübergang. Diese kann bei Gebrauchtkauf auf bis zu 1 Jahr heruntergesetzt werden (§ 475 II BGB). Allerdings sind Ansprüche aus der Gewährleistung nach einem halben Jahr nur noch in der Theorie durchsetzbar - mangelhafte Kaufgegenstände werden im ersten helben Jahr als grundsätzlich bereits beim Gefahrübergang mit Mängeln belastet vermutet, was der Verkäufer zu widerlegen hat ("Beweislastumkehr", § 476 BGB). Nach dem halben Jahr trifft den Käufer die Pflicht, die Mangelhaftigkeit des Gegenstandes bereits bei Gefahrübergang nachzuweisen. Das ist in quasi allen Fällen genauso unmöglich, wie es im ersten halben Jahr dem Verkäufer unmöglich sein wird, das Gegenteil zu belegen. Somit hat man zumindest ein halbes Jahr lang fast schon eine Art "Garantie".
Jene, also die Garantie, ist übrigens ganz getrennt von der Gew. zu betrachten. Die Begriffe werden gern vermischt, meinen aber etwas ganz unterschiedliches. "Garantie" ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers. Sie ist frei bestimmbar, so können bspw. Dinge von der Garantie gänzlich ausgeschlossen werden. Jedenfalls "garantiert" der Hersteller oder Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum ein funktionierendes Produkt oder einen funktionierenden Produktteil.
Und wie üblich gilt: das alles hier ist keine Rechtsberatung, sondern nur persönliche Meinung (auch das von hinni).