Laut § 19 Absatz 2, StVZO, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich,
daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine
Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Auspuffanlagen mit Genehmigungszeichen
gekennzeichnet sind. Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung.
Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.
Aber wenn die Polizei kann in ihrem Computersystem gucken und dann sehen die es ja ob der Dämpfer für das Fahrzeug homologiert ist oder nicht
wie schon gesagt, mach dir doch nicht ins hemd, e nummer is doch druff! und im schlimsten fall is es 3 pnkte und 75€ , und, hatte ich auch schon, stand aber "For Racing Use Only" auf dem Dämpfer, und nix mit ner E-Nummer!