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Bußgeldverstoß
Beim widerrechtlichen Abstellen von Kraftfahrzeugen besteht in jedem Falle unabhängig von Abschleppmaßnahmen die Möglichkeit, unter Anwendung des § 12 LOWiG bußgeldrechtlich vorzugehen, dies jedoch nur bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen (unbefugt, nichtöffentliche Fläche, deutlich sichtbar und verständlich ausgeschildert bei Stellplätzen, in Grundstücksein- und ausfahrten unbefugt). Polizeivollzugsdienst und gemeindliche Vollzugsbedienstete können Verwarnungen erteilen und Verwarnungsgelder bis zu 35 Euro (bisher 75 DM) erheben. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung von Bußgeldverfahren ist die Ortspolizeibehörde (§ 16 Abs.2 LOWiG).
Selber "Bußgeld" erheben ist Privatpersonen m.M. nach also gar nicht erst erlaubt. Wenn die Person nicht zu erreichen ist, dann muss der Falschparker eben selber tiefer in die Tasche greifen.
Ich würde also deutlich auf das Abschleppen oder bei Möglichkeit versetzen des Fahrzeuges verweisen. Und dazu dann versuchen es so zu regeln. Dann bist nämlich fein raus.
Der Geschädigte kann seine Schadensersatzforderung gegen den Störer auch abtreten, dies z.B. an den Abschleppunternehmer. Derselbe hat dann infolge dieses übergeleiteten Anspruchs möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Fahrzeugs gem. § 273 BGB.