Montag, 15. September 2025, 11:23 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.


Registrierungsdatum: 2. März 2002

Beiträge: 1 756

Wohnort: Bayern

16

Freitag, 17. März 2006, 17:44

Tu das! Es ist ja auch recht kompliziert die ganze Sache....verschärft wird das ganze natürlich noch dadurch das du beschränkt Geschäftsfähig bist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Zamar« (17. März 2006, 17:46)

  • Zum Seitenanfang

ralph_89

unregistriert

17

Freitag, 17. März 2006, 17:52

wenn er dir das ausdrücklich zugesichert hat, bist du auf der sicheren seite.

wo du allerdings keinen anspruch darauf hast ist, wenn jmd. bei mobile nen günstiges angebot drinnen hat und es dir nicht um den preis gibt. (weil mit dem angebot nicht 100% du angesprochen wirst, oder so ähnlich)

ist immer relativ kompliziert solch zeugs.

aber wie gesagt, in dem fall bist DU am drücker.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ralph_89« (17. März 2006, 17:52)

  • Zum Seitenanfang

fwmone

unregistriert

18

Freitag, 17. März 2006, 18:38

+++ Wichtig +++ Wichtig +++ Wichtig +++ Es muss ja immer gesagt werden: das hier (und mein Post oben) stellt keine Rechtsberatung dar, sondern lediglich eine persönliche Meinung, die keine Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ersetzt +++ Wichtig +++ Wichtig +++ Wichtig +++

Zitat

Original von leolow
Ich danke euch schonmal für die Infos und wäre froh wenn ich noch ein paar mehr von Falk bekomme, sodass ich mir dann die Tage überlegen werde ob ich rechtliche Schritte einleite oder mich halt einfach ärgern muss.


Nach den bisweilen recht dummen Sprüchen die du mir gegenüber vom Stapel gelassen hattest würd ich normal net mal mehr antworten, wenn ich net grad eh froh um jeden juristischen Fall wäre wegen Examensvorbereitung.

Zitat

Original von ralph_89
allerdings darfst du ned vergessen, dass der vereinbarte termin verschoben wurde.

hat ihm der händler daraufhin immernoch zugesichert, dass er den wagen um den preis bekommen hast du recht, fwmone.

ansonsten eben nicht.


Ehhhhm ralph, nach sechs Semestern Jura und als zwischenzeitlich scheinfreier Cand. Iur. werd ich das allererste Problem das jeder Jurist kennen lernt ("pacta sunt servanda") schon richtig beurteilen können. Irgendwie erweckst du den Eindruck als glaubtest du von dir selbst die Weisheit in Person zu sein, die ausschließlich von Deppen und Lehrlingen umgeben ist und daher jeden korrigieren muss.

Und ralph, an dem Fall ist genau soviel kompliziert: (nix)

Zitat

Original von Zamar
In meinen Augen kein Angebot, das klingt nach: "Ich schaus mir an und wenns passt machen wir nen Vertrag". Du hast ja explizit gesagt das du es am Samstag kaufen willst und nicht jetzt sofort.
Und genau so wurde es auch verstanden und allein daran "scheitert" (oder wird zumindest anfechtbar) ja schon der KV. Wie wurde denn dein Angebot angenommen?


Ist ja die typische invitatio ad offerendum, insofern ist aufgrund der mündlichen Besprechung die Beweislage in der Tat nicht ganz einfach zu klären. Sofern natürlich leolows Zeuge den Vertrag bestätigt, hat man zumindest noch jemanden an der Hand der im Falle eines Falles bei der Beweisführung behiflich ist. Wichtig ist nicht nur leolows Angebot ("Ich kauf das Ding, auch wenn ich mir bewusst bin dass nur die schwedische Automarke mit dem V das premium verum ist"), sondern auch, dass es von der Gegenseite angenommen wurde. Wenn das tatsächlich der Fall ist, besteht zunächst der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Und natürlich entstehen in der Folge auch Schadensersatzansprüche aus einer eventuellen Nichterfüllung.

Bei so etwas ist ansonsten, wie oben erwähnt, ein schriftlicher Vorvertrag tatsächlich sehr sinnvoll, wie es bei Autohäusern zu deren Sicherheit für gewöhnlich auch der Fall ist.


In so einem Fall wird es tatsächlich sinnvoll sein, einen RA aufzusuchen. Da hilft oft auch schon ein freches Schreiben. Die Rechtsschutz greift nicht zwangsläufig: es hängt von den Versicherungsbedingungen ab, die man wiederum am besten telefonisch mit der Versicherung klärt.
  • Zum Seitenanfang

Registrierungsdatum: 8. Januar 2005

Beiträge: 782

Bike: rs 00

Wohnort: RLP

19

Freitag, 17. März 2006, 18:42

omg überleg mal es wäre anders rum ?! du hättest gesagt er solls reservieren er verlässt sich drauf du findest gleiche karre günstiger, kaufst die. reservieren heißt ja net das du die karre 100% nimmst. Wenn de beim Italiener n tisch reservierst rufen die dich ja auch net an und wollen schadensersatz wenn de net kommst...

so is das nunmal.
Vulcanize the whoopee stick
in the ham wollet
  • Zum Seitenanfang

Registrierungsdatum: 16. August 2005

Beiträge: 584

Bike: 2strokes

Wohnort: München!

20

Freitag, 17. März 2006, 18:44

also jetz mal ehrlich:
das ist doch beim auto (oder überhaupt fahrzeug) kauf immer so. und der der das fahrzeug als erstes bar zahlt und abholt bekommt es nun mal. da kannst du dich jetz auf den kopf stellen, den typen vor gericht zerren und am ende hast du doch nur ein haufen stress wegen ein paar euro. lass es gut sein und such weiter, irgendwann finds schon was und das meist sogar noch besser als das jetzige.
2 WHEELS 4 LIVE ON A 2 STROKE!



:)38 KTM RACING :)38
  • Zum Seitenanfang

ralph_89

unregistriert

21

Freitag, 17. März 2006, 18:45

Zitat

Original von fwmone

Zitat

Original von ralph_89
allerdings darfst du ned vergessen, dass der vereinbarte termin verschoben wurde.

hat ihm der händler daraufhin immernoch zugesichert, dass er den wagen um den preis bekommen hast du recht, fwmone.

ansonsten eben nicht.


Ehhhhm ralph, nach sechs Semestern Jura und als zwischenzeitlich scheinfreier Cand. Iur. werd ich das allererste Problem das jeder Jurist kennen lernt ("pacta sunt servanda") schon richtig beurteilen können. Irgendwie erweckst du den Eindruck als glaubtest du von dir selbst die Weisheit in Person zu sein, die ausschließlich von Deppen und Lehrlingen umgeben ist und daher jeden korrigieren muss.

Und ralph, an dem Fall ist genau soviel kompliziert: (nix)


gut gut gut.

aber für alle nichtjuristen evtl. eben schon.

und "verträge sind zu halten" ... iss gut möglich, nur wenn der termin verschoben worden wäre ohne die kentnissnahme des händlers würde es eben anders aussehen.
  • Zum Seitenanfang

fwmone

unregistriert

22

Freitag, 17. März 2006, 18:58

Davon war aber net die Rede, also warum überhaupt Vögel aufscheuchen?
  • Zum Seitenanfang

ralph_89

unregistriert

23

Freitag, 17. März 2006, 19:12

weil es meiner meinung nach nicht 100%ig ausm ersten post hervorgegangen ist.
  • Zum Seitenanfang

Registrierungsdatum: 23. September 2002

Beiträge: 4 458

Bike: Kawa ZR-7

Wohnort: Bayerisches Vorstadtdorf, ehemals Hanauer Vorstadtghetto

24

Freitag, 17. März 2006, 19:22

@#1 und da du noch nicht volljährig und damit eh nur beschränkt geschäftsfähig bist kannst du eh noch hause gehen
es sei denn, deine eltern haben dort angerufen
„Die Krawatte ist ein nutzloser Lappen, der deinen Hals einengt“

José Mujica
  • Zum Seitenanfang

Registrierungsdatum: 2. März 2002

Beiträge: 1 756

Wohnort: Bayern

25

Freitag, 17. März 2006, 19:26

Zitat

Original von Kus-style
@#1 und da du noch nicht volljährig und damit eh nur beschränkt geschäftsfähig bist kannst du eh noch hause gehen
es sei denn, deine eltern haben dort angerufen


Wenn eine Einwilligung bzw Genehmigung der Eltern vorliegt gibts kein Problem.
  • Zum Seitenanfang

Registrierungsdatum: 23. September 2002

Beiträge: 4 458

Bike: Kawa ZR-7

Wohnort: Bayerisches Vorstadtdorf, ehemals Hanauer Vorstadtghetto

26

Freitag, 17. März 2006, 19:31

Zitat

Original von Zamar

Zitat

Original von Kus-style
@#1 und da du noch nicht volljährig und damit eh nur beschränkt geschäftsfähig bist kannst du eh noch hause gehen
es sei denn, deine eltern haben dort angerufen


Wenn eine Einwilligung bzw Genehmigung der Eltern vorliegt gibts kein Problem.


ich glaube kaum, dass man mit einer einwilligung der eltern den kauf eines autos selbstständig in die hand nehmen kann.
in seinem fall ist seine willenserklärung eigentlich nichtig
„Die Krawatte ist ein nutzloser Lappen, der deinen Hals einengt“

José Mujica
  • Zum Seitenanfang

Registrierungsdatum: 2. März 2002

Beiträge: 1 756

Wohnort: Bayern

27

Freitag, 17. März 2006, 19:36

Zitat

Original von Kus-style

Zitat

Original von Zamar

Zitat

Original von Kus-style
@#1 und da du noch nicht volljährig und damit eh nur beschränkt geschäftsfähig bist kannst du eh noch hause gehen
es sei denn, deine eltern haben dort angerufen


Wenn eine Einwilligung bzw Genehmigung der Eltern vorliegt gibts kein Problem.



in seinem fall ist seine willenserklärung eigentlich nichtig


Und woraus schließt du das?

Also um den Thread nicht weiter zu verspammen und nciht den anschein zu erwecken mich profilieren zu wollen.

Geregelt wird das ganze im BGB §§ 104 ff
§ 106 -> beschränkt geschäftsfähig
§ 107 2 alt (oder doch 1, egal, berichtigt mich) lediglich rechtlicher Vorteil -> zu verneinen da Pflichten enstehen

§107 1 alt Einwilligung erforderlich : Einwilligung = § 183 Satz 1

Falls keine Einwilligung :
-> § 108 I : Vertrag schwebend unwirksam -> Genehmigung erforderlich (= § 184 I)

Zu beachten auch § 108 II und III

In Frage kommen könnte hier auch § 110 !
...

Ich konnte jetzt nicht entdecken das da irgendwas von Leolow darf keine Autos kaufen steht ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Zamar« (17. März 2006, 19:50)

  • Zum Seitenanfang

Registrierungsdatum: 23. September 2002

Beiträge: 4 458

Bike: Kawa ZR-7

Wohnort: Bayerisches Vorstadtdorf, ehemals Hanauer Vorstadtghetto

28

Freitag, 17. März 2006, 20:10

Zitat

Original von Zamar

Zitat

Original von Kus-style

Zitat

Original von Zamar

Zitat

Original von Kus-style
@#1 und da du noch nicht volljährig und damit eh nur beschränkt geschäftsfähig bist kannst du eh noch hause gehen
es sei denn, deine eltern haben dort angerufen


Wenn eine Einwilligung bzw Genehmigung der Eltern vorliegt gibts kein Problem.



in seinem fall ist seine willenserklärung eigentlich nichtig


Und woraus schließt du das?

Also um den Thread nicht weiter zu verspammen und nciht den anschein zu erwecken mich profilieren zu wollen.

Geregelt wird das ganze im BGB §§ 104 ff
§ 106 -> beschränkt geschäftsfähig
§ 107 2 alt (oder doch 1, egal, berichtigt mich) lediglich rechtlicher Vorteil -> zu verneinen da Pflichten enstehen

§107 1 alt Einwilligung erforderlich : Einwilligung = § 183 Satz 1

Falls keine Einwilligung :
-> § 108 I : Vertrag schwebend unwirksam -> Genehmigung erforderlich (= § 184 I)

Zu beachten auch § 108 II und III

In Frage kommen könnte hier auch § 110 !
...

Ich konnte jetzt nicht entdecken das da irgendwas von Leolow darf keine Autos kaufen steht ;)


dann les dir mal den taschengeldparagraph durch
„Die Krawatte ist ein nutzloser Lappen, der deinen Hals einengt“

José Mujica
  • Zum Seitenanfang

po

unregistriert

29

Freitag, 17. März 2006, 20:13

die willenserklärung bei beschränkt geschäftsfähigen sind schwebend wirksam.
mit einverständiserklärung der eltern sind se wirksam
  • Zum Seitenanfang

Registrierungsdatum: 2. März 2002

Beiträge: 1 756

Wohnort: Bayern

30

Freitag, 17. März 2006, 20:15

@ kus
Das ist der § 110 du Schlaumeier!
In dem übrigens in keinem Wort erwähnt wird das entsprechende WE eines Minderjährigen ncihtig sind.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Zamar« (17. März 2006, 20:23)

  • Zum Seitenanfang

Thema bewerten