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Registrierungsdatum: 25. Juni 2004
Bike: KTM 950 Adventure S, KTM 300 EXC, Hercules P3
Wohnort: BaWü
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »lc2-125« (1. Juli 2006, 23:02)
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Bike: Husky CR 125´ 01, KTM EXC 125 oder 250 in planung!
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Bike: Ducati 748 Husqvarna WR 125 Auto: BMW
Wohnort: 92237 Sulzbach-Rosenberg
Zitat
Original von Kingz
Zitat
Original von R4c3b!k3r
Dann guck ma mal wie lang ichs überlebe! Danke leute!
meinst du jetz die 90 ps am hinterrad deiner power-husaberg oder das gedrosselt fahren?
Registrierungsdatum: 5. Dezember 2004
Bike: Husky CR 125´ 01, KTM EXC 125 oder 250 in planung!
Wohnort: Nürnberg
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »R4c3b!k3r« (4. Juli 2006, 00:03)
Zitat
Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und
1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist,
2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),
3. der Führerschein nach §44 StGB entzogen wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)
4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden.
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.
Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.
Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.
Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.
Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Grabowski« (4. Juli 2006, 10:21)
Registrierungsdatum: 5. Dezember 2004
Bike: Husky CR 125´ 01, KTM EXC 125 oder 250 in planung!
Wohnort: Nürnberg
Zitat
Original von Kingz
ich glaub ich würd mal n dealer fragen wie es mit der garantie aussieht wenn du die drossel ausbaust....meine is dann nämlich weg.....könnte bei ner berg ins geld gehen aber das haste ja![]()
Zitat
Original von Grabowski
Fahren ohne Führerschein ist eine Straftat!
Zitat
Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und
1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist,
2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),
3. der Führerschein nach §44 StGB entzogen wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)
4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden.
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.
Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.
Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.
Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.
Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden.
Aus dem Verkehrsportal kopiert.....
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »xGERxSpiderx« (4. Juli 2006, 11:46)