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Registrierungsdatum: 11. November 2006

Beiträge: 163

Bike: Honda CA 125 Rebel

1

Dienstag, 14. November 2006, 20:04

Auspuffanlage mit EG-BE?

Hi leute habe vor mir anfang nächsten Jahres eine andere Auspuffanlage für meine Honda CA 125 Rebel zu kaufen da sie im Standgas eigendlich recht gut klingt aber beim gas geben recht schnell hoch tourt. Habe auch schon eine passende anlage gefuden die EG-BE zulassung hat, nun meine Frage stimmt es das ich die anlage nicht eintragen lassen muss oder ähnliches da die einprägung auf den Töpfen als legalitätsnachweis genügt?

PS: anlage giebts bei Polo mit der bestellnummer:50350102010
Loud Pipes Save Lives !!!!

http://www.myvideo.de/watch/2432582

http://video.google.de/videoplay?docid=-5828720521975184841&q=Das+Muss+Kesseln&total=19&start=10&num=10&so=0&type=search&plindex=2
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cyko

*Antialkoholiker*

Registrierungsdatum: 22. August 2006

Beiträge: 2 368

2

Mittwoch, 15. November 2006, 20:46

Alles was eine E Nummer hat, muss nicht zwingend eingetragen werden.
Bist aber verpflichtet einen schriftlichen Nachweis mit dir zu führen, damit
auch nachgelesen werden kann, dass sich die Nummer auch auf dein
Mopped bezieht.

Übrigens ein toller Graubereich des Rechtssystems :-)
dazu sage ich nichts und verweise nur auf Cykos Signatur :D
Cyko hat Recht. Wie immer...
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ducss900nuda

unregistriert

3

Mittwoch, 15. November 2006, 20:52

ja so ist es ^^ generell hat cyko recht , aber aus eigner erfahrung weis ich dass polizisten abe und nummer kaum interesiert. X(

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ducss900nuda« (15. November 2006, 20:56)

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Registrierungsdatum: 4. September 2005

Beiträge: 428

Bike: zx-6r bj99 umbau auf 2000

Wohnort: Berlin

4

Mittwoch, 15. November 2006, 22:39

ja,
und wenn man sich jetzt ne auspuffanlage von ner hayabusa oder so holt und die an eine ducati macht, darf man das?
also angenommen da ist e1 98475 drauf
heist das, dass der auspuff nur für ne haya ist oder heist das, dass der auspuff als 98475ter auspuff geprüft ist?
hab das nämlich auch noch nicht so richtig verstanden.
Projekt "R1evolution"
release Summer 2008 ;)
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Ra@ZZ125

unregistriert

5

Donnerstag, 16. November 2006, 16:04

schwachsinn!

Eine Nummer auf dem Pott langt, damit haste der Nachweispflicht genügegetan wie es so schön heisst. Wenn eine nummer drauf ist musst du weder was mitführen, noch was eintragen lassen.
So und nicht anders! Das umschlüsseln das e-nummer ist wenn es unbedingt sein muss das problem des Polizisten.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Ra@ZZ125« (16. November 2006, 16:07)

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Registrierungsdatum: 4. September 2005

Beiträge: 428

Bike: zx-6r bj99 umbau auf 2000

Wohnort: Berlin

6

Donnerstag, 16. November 2006, 16:33

hab mich mal dran erinnert,dass steini admin von nem ninja forum das hier geschrieben hat: (damit sollten alle fragen geklärt sein)

Zitat

Original von Steini

E-Prüfzeichen an Schalldämpfern!!

Zwischenzeitlich ist auch dem d....... Dorfpolizisten bekannt, das Auspuffanlagen bzw. Töpfe, die mit einem EG/ABE Genehmigungszeichen ("E" Nummer) versehen sind, eine gültige ABE besitzen.
Von vielen Herstellern von Auspuffanlagen wird deshalb schon seit längeren kein Begleitpapier mehr ausgestellt, das den Ersatzschalldämpfer mit EG/ABE als solchen ausweist. Der Geseztgeber hat dies ausdrücklich in der StVZO festgelegt.
Darum an dieser Stelle nochmals einen Auszug aus der StvZO:

EWG-Betriebserlaubnis EG/ABE
Für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II
Laut § 19 Abs. 2, Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (STVZO), in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen ("E" Nummer) gekennzeichnet ist.

Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung. Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.
Projekt "R1evolution"
release Summer 2008 ;)
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ducss900nuda

unregistriert

7

Donnerstag, 16. November 2006, 23:21

ist wohl richtig !!! gibts nix dran auszusetzen

aber wenns nem polizist zu laut vorkommt , kannst du ihm genug erzählen , der sitzt einfach am längeren hebel und wenns etwas wolle ausgebrannt hat , der pott lauter ist , kannst du zwar vorm gericht irgendwann mal recht bekommen ( stand in der motorrad mal ein fall), aber im moment der kontrolle hast du im prinzip nix oder wenig zu melden.
teilweise sind die herren auch recht tolerant , aber manchmal kanns ganz schön in die hose gehen... - ungewollt. kauft man nen pott für 900 euro mit e nummer und die wollen einen anscheißen ... ungerechte welt !

klar ist er in der norm und nicht zu laut , dann ist das auch kein problem un der herr glaubt dir das schon , so ist es ja nun auch nicht , aber ein bos oder leovinci sind halt dafür bekannt ein paar db lauter zu werden bei normalem gebrauch ^^

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ducss900nuda« (16. November 2006, 23:22)

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Cossie

*Dirty old Man*

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Bike: Honda CBR600RR

Wohnort: Klein Gerau

8

Freitag, 17. November 2006, 00:07

In so fällen kannste halt wenig machen, aber einfach sagen das der zu Laut is kann er auch nciht, da bedarf es einer Ordentlichen Messung die nebenbei nicht am Straßenrand durchgeführt werden darf (nebengeräusche). Und wenn er zu laut ist kannste dem Hersteller in der regel auch nix, weil die nur Garantieren das das Teil zum Zeitpunkt der Auslieferung die Richtlinien erfüllt. Man kanns versuchen zu klagen und der ein oder andere is damit durchgekommen, is aber nicht die regel.

Und man darf natürlich keinen Esd der für ne Hayabusa geprüft ist an nen anderes Bike schrauben. Im zweifelsfall werden die Jungs in Grün (Blau) die E-Nummer aufschlüsseln und dann haste das selbe wie wenn du ohne ABE unterwegs bist...dann kannste auch gleich was anständiges kaufen :D
Es kostet viel Geld billig auszusehen


Rücksicht auf andere ist die Wurzel allen Missvergnügens

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Cossie« (17. November 2006, 00:08)

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Beiträge: 428

Bike: zx-6r bj99 umbau auf 2000

Wohnort: Berlin

9

Freitag, 17. November 2006, 17:17

Zitat

Original von Cossie
In so fällen kannste halt wenig machen, aber einfach sagen das der zu Laut is kann er auch nciht, da bedarf es einer Ordentlichen Messung die nebenbei nicht am Straßenrand durchgeführt werden darf (nebengeräusche). Und wenn er zu laut ist kannste dem Hersteller in der regel auch nix, weil die nur Garantieren das das Teil zum Zeitpunkt der Auslieferung die Richtlinien erfüllt. Man kanns versuchen zu klagen und der ein oder andere is damit durchgekommen, is aber nicht die regel.

Und man darf natürlich keinen Esd der für ne Hayabusa geprüft ist an nen anderes Bike schrauben. Im zweifelsfall werden die Jungs in Grün (Blau) die E-Nummer aufschlüsseln und dann haste das selbe wie wenn du ohne ABE unterwegs bist...dann kannste auch gleich was anständiges kaufen :D



danke für den zweiten absatz!Frage geklärt :daumen:
und das mit dem lauten auspuff ist sonne sache für sich.
ein kluger mensch fomulierte einmal:


Zitat

Original von Steini
Auspuff zu laut??

Db-Messung von Polizeibeamten vor Ort

Die Geräuschmessung wird nicht von der Polizei vor Ort, sondern rechtsverbindlich nur durch einen Sachverständigen in einem gesetzlich festgelegten Umfeld durchgeführt. Wird das Fahrzeug zu Unrecht dem Besitzer für die Dauer der Überprüfung entzogen so sind Schadensersatzansprüche zu prüfen.

Für die ABE gilt folgendes:
Wenn der Auspuff mit ABE verkauft wird, bedeutet dies notwendigerweise, dass eine amtliche Betriebserlaubnis mit ausgehändigt werden muss, aus der sich die Zulassung zum deutschen Straßenverkehr durch das KBA ergibt. Die im Auspuff eingeschlagene Nummer deckt sich mit der Nummer in dem Papieren.

***EWG/EG/ABE***
für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II laut §19 Abs. 2 Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (STVZO), in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, dass seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen (E-Nummer) gekennzeichnet ist.

Diese Auskunft erteilte Dr. Markus Schäpe, juristische Zentrale - Verkehrsrecht des ADAC

Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt.
Dieser Aspekt wäre gegebenenfalls bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.
Selbst erhebliche technische Mängel, wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nichtfunktionierende Lichtanlagen berechtigen die Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.

Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 STVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1 -2 Wochen) zu überprüfen ist.
Projekt "R1evolution"
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