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Registrierungsdatum: 11. März 2004
Bike: CBR 600 PC35, Kilogixxer K2, WDB 203.061, WDB211.052
Wohnort: Rastatt, Berlin
Zitat
Handelt es sich bei dem Beschuldigten um einen ausländischen Verkehrsteilnehmer (eine Person ohne Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Frankreich), so werden ihm grundsätzlich keine Zahlungsfristen eingeräumt. Vielmehr hat er in der Praxis – z. B. bei den häufig vorkommenden Verstößen der 4. Kategorie wie etwa Geschwin-digkeitsüberschreitungen – in der Regel eine Sicherheitsleistung in Höhe des vollen Verwarnungsgeldes zu erbringen.
Meist folgt dann nach Monaten ein Strafbescheid; die darin festgesetzte Buße ist oft höher als die einbehaltene Kaution, so dass noch ein Differenzbetrag fällig wird. Eher selten ergeht eine Terminsladung zu einer Hauptverhandlung. Erscheint der Beschuldigte zum Gerichtstermin nicht, kann auch in seiner Abwesenheit nach Aktenlage entschieden werden.
Die allgemeine Einspruchsfrist (opposition) gegen Strafbescheide beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Datum des Einschreibens, mit dem der Bescheid abgeschickt wird (nicht ab Zustellungszeitpunkt). Die Berufungsfrist gegen Strafurteile beträgt bei Übertretungen im Straßenverkehr 10 Tage ab Urteilsverkündung (bei Abwesenheitsurteilen 10 Tage ab Zustellung). Für Personen mit Wohnsitz im Ausland erhöhen sich die genannten Fristen jeweils um einen Monat.
Wird die von Ausländern verlangte Kaution (bzw. das Verwarnungsgeld) nicht an Ort und Stelle bezahlt, kann die Polizei das Fahrzeug des Verkehrssünders sicherstellen. Es wird so lange nicht herausgegeben, bis der geforderte Betrag beschafft worden ist. In der Praxis wird gelegentlich auch der Führerschein oder der Fahrzeugschein sicherheitshalber einbehalten.
Registrierungsdatum: 11. März 2004
Bike: CBR 600 PC35, Kilogixxer K2, WDB 203.061, WDB211.052
Wohnort: Rastatt, Berlin
Zitat
Verkehrszuwiderhandlungen werden in fünf Verstoßkategorien (oder Klassen) eingeteilt; in die erste Kategorie fallen die einfachsten, in die fünfte Klasse die schwerwiegendsten Straßenverkehrsverstöße. Bei sofortiger bzw. fristgemäßer Zahlung wird ein Verwarnungsgeld erhoben, das je nach Zeitpunkt der Begleichung und Art des Verstoßes noch herabgesetzt oder erhöht werden kann.
Kategorie 1 (11 bis 33 EURO)
Beispiele: Einfache Halt- oder Parkverstöße
Kategorie 2 (22 bis 75 EURO)
Beispiele:, Überschreiten der zulässigen Parkhöchstdauer, behinderndes Halten oder Parken, Nichtzahlen von Autobahn- oder sonstigen Straßengebühren.
Kategorie 3 (45 bis 180 EURO)
Beispiele: Nichteinhaltung von Fahrzeugabmessungen oder Vorschriften über die Ladung, Verstöße gegen Beleuchtungs- oder andere Ausrüstungsvorschriften.
Kategorie 4 (90 bis 375 EURO)
Beispiele: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Halten oder Parken auf Busfahrspuren; Gefährdendes Halten oder Parken; Überholverstöße; Vorfahrtmißachtung; Rotlichtverstöße; verbotene Fahrmanöver auf Autobahnen; Fahrzeugüberladung; Fahren ohne Gurt oder Helm.
Kategorie 5 (1500 EURO)
Beispiele: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h, Mitführen oder Verwenden von Radarwarngeräten; erneuter Verstoß gegen Vorschriften der 4. Kategorie (Geschwindigkeit, Vorfahrt, Rotlicht usw.); Fahren ohne Fahrerlaubnis. Diese Verstöße werden von Tribunal de police (Amtsgericht) abgeurteilt.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »CBR600-Power« (12. Mai 2008, 00:26)
Registrierungsdatum: 11. März 2004
Bike: CBR 600 PC35, Kilogixxer K2, WDB 203.061, WDB211.052
Wohnort: Rastatt, Berlin