Was muss ich tun um durch den Tüv zu kommen?
Spiegel:
Mindestens 60cm² z.B.: Durchmesser <=87 MM, 6 x 10mm
Ab einschließlich Bj. 1990 zwei Spiegel Pflicht
Die Mindestspiegelfläche hat sich '98 oder '99 geändert, jetzt 68cm²
(Die sog. Formel 1 Spiegel sind daher nicht zulässig :-( )
Nicht eintragungspflichtig.
Sitzbank:
Doppelsitzbank einschließlich Halteriemen zwischen den Sitzen 65cm Mindestlänge.
Der Halteriemen muß eine Zugkraft von 200kg aushalten.
Doppelsitzbank mit Griff seitlich oder hinten 60cm Mindestlänge.
Einzelsitzbank Mindestlänge 30 höchstens 40cm.
Anzahl der Sitzplätze eintragungspflichtig.
Lenker:
Griffhöhe über Sitzfläche max. 500mm.
Lenker darf Finger nicht einklemmen(Lenkeinschlag).
Bohrungen nur zwischen den Klemmungen erlaubt, nur einseitig (Kabelverlegung)
Eintragungspflichtig.
Kennzeichenhalter:
Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug min. 300mm mit der Unterkante von
der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200mm.
Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.
Nicht eintragungspflichtig.
Licht und Signalanlage:
Scheinwerfer, Rücklicht etc. müssen ein Prüfzeichen tragen:
"Prüfschlange" oder E-Zeichen.
Doppelscheinwerfer: Fernlicht grundsätzlich zulässig, Abblendlicht bei
gemeinsamer Streuscheibe.
Standlicht nicht vorgeschrieben.
Die StvZo schreibt folgendes zur Position der Scheinwerfer vor: Doppelscheinwerfer
können nebeneinander, übereinander oder schräg versetzt zueinander sein. Sie
müssen möglichst nahe an der Mittellinie des Motorrades angebracht sein, und schon
aus kurzer Entfernung wie eine Leuchtquelle wirken (Auslegungssache). Ein
Nebelscheinwerfer darf nich weiter als 250mm von der Mittellinie entfernt sein, und
nicht höher als der Abblendscheinwerfer. Ich bleibe bei Umbauten der Fern-
Abblenscheinwerfer immer deutlich unter den 250mm, damit war ich immer auf der
sicheren Seite.
Blinker: Mindestabstand Mittelpunkt Blinkergläser: 40cm höchstens 100cm (Das ganze
Motorrad darf nicht breiter als 1m sein, also Vorsicht bei überbreiten Lenkern; die
haben zwar ein Gestaltsfestigkeitsgutachten, dürfen aber durch ihre Breite nur auf
Trikes etc. verbaut werden.)
Ein Prüfzeichen muß vorhanden sein. (siehe oben) Achtung: Die berühmten Minniblinker
(auch andere) gibt es auch mit E-Zeichen, die sind aber nicht als Blinker geprüft,
sondern als Positionslampen, z.B. für Lkws. Bauteile, die für Motorräder geprüft sind,
haben zusätzlich die Kennzeichnung "R50", und die Nummer "11" für vorne, bzw "12" für
nach hinten strahlende Bauteile.
Es muß ein Rückstrahler vorhanden sein (manchmal schon im Rücklicht integriert).
Das Kennzeichen muß beleuchtet sein.
Nicht eintragungspflichtig.
Fahrgeräuschgrenzwerte:
EZ bis 13.09.53 90 Phon
20.05.56 87 Phon
31.12.56 84 Phon
12.09.66 82 Phon
30.09.83 84 dB(A)N
30.09.90 82 dB(A)N
30.09.95 82 dB(A)N
ab 01.10.95 80 dB(A)N
Eintragungspflichtig.
Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert, und unterliegt keinen Beschränkungen.
Luftfilter:
Leistungs- und Geräuschmessung.
Ab Bj. 1989 Abgasmessung.
Eintragungspflichtig.
Auspuffanlagen:
Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung (großes "E" mit Nummer in
Viereck) , Papiere müssen nicht mitgeführt werden.
Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.
Bei Anlagen mit ABE ist diese stets mit zu führen.
Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.
Anlagen mit TÜV-Gutachten sind eintragungspflichtig.
Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind Leistungs- und Geräuschmessung
erforderlich, ab Bj. 1989 auch Abgasmessung. (Bei der Eintragung wird
eine Identifikationsnummer vergeben, die in die Anlage eingeschlagen wird.
Am besten vorher ein Blech befestigen, und Schlagzahlen mitbringen. Der Prüfer
darf nicht selbst Hand anlegen.)
Anlagen ohne eine Prüfungsform sind wie Eigenbauten zu behandeln.
Bremsanlage:
Geänderte Bremsanlagen sind Eintragungspflichtig. Achtung: Bei Bremsleitungen
wird seit einigen Jahren ein sog. Schleudertest bei der Prüfung verlangt. (Bei Enduros
durchaus sinnvoll.) Einige Händler versuchen immer noch Restposten an den Mann
zu bringen. Im Zweifel Nachfragen. Spiegler hat mittlerweile Bremsleitungen im
Programm, die eine ABE besitzen. Diese müssen in Form und Abmessungen den
Originalen entsprechen. (Gut für Selbstschrauber, da einige Prüfer eine
Einbaubestätigung verlangen.) Zubehörbremsbeläge müssen eine ABE besitzen
(KBA-Nummer auf der Rückseite) sonst Eintragungspflichtig.
Trägersysteme (Koffer, Gepäckträger etc. ):
Gelten als Gepäck, wenn sie mit geringem Aufwand und ohne Werkzeug abgenommen
werden können. Es dürfen keine Lichter etc. an ihnen befestigt sein (z.B. Gold Wing)
Nicht eintragungspflichtig.
Verkleidungsteile:
Eintragungspflichtig. (Meines Wissens gibt es noch keine Teile,
außer Verkleidungsscheiben, mit ABE) Verkleidungsteile (wie auch alle anderen Teile)
von anderen Motorrädern haben alle eine Prüfung hinter sich. Da sollte es keine
Probleme bei der Eintragung geben, wenn sie von leistungsstärkeren/schnelleren
Motorrädern kommen.
Grundsätzlich kann man den TÜV vorher fragen, was geht, und was nicht, und was bei einer Prüfung auf einen zukommt.
QUELLE: http://www.ktmexc.de