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fwmone

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16

Sonntag, 7. September 2003, 14:02

Zitat

Original von emsagro
naja, ich hab mich jetzt nochmal n bisschen schlau gemacht.

Laut §2 Abs.2 StVG ist mit bestandener Prüfung und soweit alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind die Fahrerlaubnis zu erteilen. Gem §2 Abs.1 StVG dient der Führerschein dem Nachweis der Fahrerlaubnis. Heißt so allerdings auch, dass der Führerschein nicht gleichzusetzen ist mit der Fahrerlaubnis (muss mich also selber korrigieren).
Nach meinem Verständnis und nach §75 Nr.4 FeV i.V.m. §4 Abs. 1 &2 FeV läge also in unserem Fall hier lediglich eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat nach §21 Abs.1 Nr.1 vor


NEIN! NEIN! NEIN!

Es ist so, wie TheChris es sagt.
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17

Sonntag, 7. September 2003, 14:13

ich glaubs dir ja gern, aber leider erst wenn mich hier jemand anhand vom gesetz davon überzeugt, also zeig mir den paragraph in dem steht dass man die fahrerlaubnis erst mit aushändigung des führerscheins hat bzw dass die führerscheinübergabe die erteilung der fahrerlaubnis darstellt.

Naja, stimmt schon.... im Gesetz steht "Die Fahrerlaubnis ist zu erteilen" und nicht "wird erteilt"... an den hier vorliegenden fall hat der gesetzgeber offensichtlich nicht gedacht. naja, aber so gesehen kann man sagen, dass bis einem die FE ausdrücklich erteil wurde man keine FE hat. Nur aus den Gestzen direkt ergibt sich das nicht so eindeutig. Natürlich wird das in der Praxis so gehandhabt wie ihr sagt. Unser Fall wird auch sicher eindeutig in Urteilen höchstrichterlicher Rechtsprechung und in den StVR geregelt, nur dazu fehlte mir jetzt leider der Zugang
Der Hundkot bleibt nach dem Abkoten grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, die nicht durch vermischen oder verbinden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Der Eigentümer des Grundstücks erlangt also nicht automatisch das Eigentum am Hundekot.
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TheChris

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18

Sonntag, 7. September 2003, 14:22

Zum 21. Mal:

Hier steht alles relevante in einem Satz:

§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).

Ich glaub weder dass der Mann vom TÜV, noch dass dein Fahrlehrer die Fahrerlaubnisbehörde sind....
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Com.Raphaezer

*The Legend*

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19

Sonntag, 7. September 2003, 15:05

und an die, die meinen, es wäre ned so wild ohne den führerschein rumzufahren, weils nur 10 oder 15 euro kostet: bei uns ist es so dass das datum vermerkt wird an dem man kontrolliert wurde, und innerhalb von 7 tagen zur polizeistelle kommen muss, um den führerschein vorzuweisen. dann vergleichen die, ob du an dem tag eine fahrerlaubnis besessen hast oder ned.
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Registrierungsdatum: 29. Juni 2003

Beiträge: 212

20

Sonntag, 7. September 2003, 16:01

Zitat

Original von TheChris
Zum 21. Mal:

Hier steht alles relevante in einem Satz:

§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).

Ich glaub weder dass der Mann vom TÜV, noch dass dein Fahrlehrer die Fahrerlaubnisbehörde sind....



Und im Absatz 2 steht "die Fahrerlaubnis ist zu erteilen wenn 1., 2., 3. usw." Es geht hier nicht drum wer die Behörde ist oder sonstigen Schmarrn. Was ich gemeint hab ist ganz einfach dass aus dem Gesetz nicht eindeutig hervorgeht ab wann eine Fahrerlaubnis erteilt ist und wann nicht. Naja, wie ich am Ende dann geschrieben habe, muss man die Formulierung so deuten, dass alleine durch das Vorliegen aller Voraussetzungen noch keine FE erteilt wurde sondern dies ausdrücklich geschehen muss. Hab mich da anfangs etwas verrannt, natürlich lässt sich irgendwo in den StVR finden, wie unser Fall explizit gehandhabt wird. Ist ja letzendlich auch egal, nur so Halbwissen-Argumente bringen hier jetzt auch nicht viel
Der Hundkot bleibt nach dem Abkoten grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, die nicht durch vermischen oder verbinden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Der Eigentümer des Grundstücks erlangt also nicht automatisch das Eigentum am Hundekot.
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TheChris

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Bike: kein 2-rad-scheiss

21

Sonntag, 7. September 2003, 16:52

sag mal, klappts bei dir in den oberen gehirnwindungen nicht richtig? wer fahren will, braucht eine genehmigung durch die behörde. das steht im gesetz. unter welchen bedingungen ist zweitrangig. fakt ist, dass am sonntag diese erlaubnis weder mündlich noch schriftlich und schon gar nicht persönlich erteilt wurde. daher darf er nicht fahren und ende
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22

Sonntag, 7. September 2003, 17:10

genau das is ja das was nicht eindeutig aus dem reinen gesetzestext hervorgeht. natürlich geb ich dir recht, ich sag dir deine begründung is nur eine mögliche auslegung. was sollen wir jetzt darüber diskutieren. in diesem punkt is der gesetzestext nun mal nicht ganz eindeutig. natürlich is das anderweitig geklärt. is ja auch egal jetzt.... was soll ich da mit dir duskutieren, beharrst ja eh drauf. und alles andere kostet mich jetzt zuviel mühe, muschi


edit: obwohl, wenn ich genauer überlege.... stimmt eigentlich schon was du sagst. nähere verwaltungsanweisungen sind zwar in den StVR enthalten aber eigentlich reicht der gesetztestext. Absatz 2 hat mich nur n bisschen irritiert. bin heut auch noch net ganz klar im kopp. also was solls, diskussion beendet
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »emsagro« (7. September 2003, 17:47)

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fwmone

unregistriert

23

Sonntag, 7. September 2003, 17:48

Zitat

Original von emsagro
genau das is ja das was nicht eindeutig aus dem reinen gesetzestext hervorgeht.


Ich wüsste nicht, wie man es noch eindeutiger formulieren sollte?!
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24

Sonntag, 7. September 2003, 17:50

@fwmone: meinte damit auch net den absatz 1 sondern 2, aber lies dir mein edit im vorigen beitrag durch, hat sich gegessen
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Pidello

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25

Sonntag, 7. September 2003, 17:54

Ich würd das ganze nicht so locker sehen. Ich kenn wen der seinen Führerschein am Geburtstag abholen wollte, und dann mim Auto zum Strassenverkehrsamt gefahren ist. Unterwegs von den Bullen kontrolliert, die ham ihm dann gesagt dass er in 2 Jahren seinen Schein nochmal machen darf. Unter anderem gehts dabei nämlich auch um die charakterliche Eignung fürn Strassenverkehr, und wer den einen Tag nicht warten kann kann eben im krassesten Fall derbst eins übergebraten bekommen.
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