Original von streetbikers.de
eigentlich betrug --> kaufvertrag nichtig --> kohle zurück....
Exakt. Hast hier aber mehrere Möglichkeiten:
1. Möglichkeit
Ganz typischer Fall von
BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Unter Täuschungshandlung versteht man jedes Verhalten (positives Tun ODER pflichtwidrige Unterlassung), durch das in einem anderen bewusst eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten wird. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täuschende vorsätzlich handelt.
§ 123 stellt den Getäuschten stark. Er hat zunächst die Möglichkeit, seine Willenserklärung anzufechten und damit den Vertrag rückwirkend nichtig werden zu lassen. Voraussetzung ist die Einhaltung der Anfechtungsfrist. Diese beträgt 1 Jahr nach Entdeckung der Täuschung (§ 124 I, II).
[Nach § 119 II könnte eventuell auch noch angefochten werden, ist hier aber nicht vorteilhaft.]
2. Möglichkeit
Da es sich hier um einen Kaufvertrag handelt, kann alternativ auch auf die Rechtsbehelfe aus §§ 434, 437 zurückgegriffen werden. Das erweist sich dann als vorteilhaft, wenn an dem Vertrag festgehalten, jedoch der Kaufpreis gemindert werden soll.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »fxstbi« (28. April 2004, 12:02)