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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »speedfighter« (10. September 2005, 22:11)
Das_Kind
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kann sich einen individuellen Benutzertitel geben.
Registrierungsdatum: 2. September 2002
hab hier mehr nackte Frauen gesehen als in meinem Leben zuvor![]()
Zitat
Hochschulzugangsprüfung
Voraussetzungen für Hochschulzugang:
Berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis (Gesamtnotendurchschnitt 2,5) + danach mind. 3jährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit (auch selbständige Führung eines Haushalts mit mind. 1 erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr), die hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweist + Bestehen einer staatlichen Hochschulzugangsprüfung
(BUStudVO § 1+3+6) **
alternativ dazu Probestudium möglich – s. entsprechende Spalte
Probestudium oder Direktzugang
Voraussetzungen für den Zugang:
A) zur Hochschule:Berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis (Gesamtnotendurchschnitt 2,5) + danach mind. 3jährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit, die hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweist + Eigungsfeststellung nach einem beantragten u. nach Beratungsgespräch absolvierten Probestudium von 2-4 Semestern; Bestehen von Vor- od. Zwischenprüfungen ersetzt Eigungsfeststellung (BUStudVO § 1-3) **
B) zur Fachhochschule: mind. 2jährige berufl. od. vergleichbare Tätigkeit (s.u.) + Probestudium + Eignungsfeststellung: fachbezogene Berechtigung zu einem FH-Studium.
Berufliche Ausbildung: Nach BBiG o. Handwerksordn. anerkannte od. gleichwertig geregelte Ausbildungsberufe, öffentlich-rechtl. Dienstverh., schulische Berufsausb., Teilzeit entspricht 2jähriger Vollzeittätigkeit, wenn sie deren zeitl. Gesamtumfang mind. zur Hälfte erreicht. (BFHStudVO § 1+2) ***
A+B) auch selbständige Führung eines Haushalts mit mind. 1 erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr an Stelle der Berufstätigkeit anerkannt
MeisterInnenabschluss mit mindestens gutem Ergebnis: fachbezogene Studienberechtigung ohne Probestudium (BFHStudVO) ***
Art der durch die Zulassung erhaltenen Hochschulreife
fachgebundene Studienberechtigung (Universität und Fachhochschule) durch Gesetz festgelegt
(KMK-Synopse 2003) ****
Zulassung in NC-Studiengängen
ja, nach Sonderquote für Studienzugänge über Hochschulzugangsprüfung oder Probestudium, bei bundesweitem NC nach Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung angewendet auf Studienplätze in Rheinland-Pfalz bzw. die Durchschnittsnote der beruflichen Ausbildung
(KMK-Synopse 2003) ****
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »speedfighter« (11. September 2005, 13:57)