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Registrierungsdatum: 21. November 2004

Beiträge: 966

Bike: Mille '03, SR500 '79, 330Ci '03

16

Mittwoch, 12. April 2006, 17:53

Zitat

Original von Kingmueller

Zitat

Original von Finch
Naja, eins hab ich daraus gelernt. Polizisten sind hinterlistiege schweine, haben keine ahnung und Richter/innen sind genauso :wand:

Äußerst reif und differenziert.

Aber wo er doch recht hat? Ich bin mal über die Ampel als es gerade gelb geworden ist. Polizisten waren im Auto in einer Kurve ca. 100 m hinter mir und meinten trotzdem ganz sicher sagen zu können, dass ich bei rot gefahren wäre obwohl sie das aus der Entfernung gar nicht hätten sehen können. Argumentierten dann, dass die Trantüte in dem Familienvan links neben mir ja schon gebremst hätte (mit der Kiste würd ich vorm Linksabbiegen aber auch bremsen wenns grün wär!?)

Also: 50 EUR + 3 Punkte aber ich solle mich "zu der Sache äußern" und sagen, dass ich kein festes Einkommen habe dann würden die von der Verwaltung mit dem Preis schon runtergehen. Hab dann nen bösen Brief gekommen und statt 50 EUR warens 75 EUR. X( "Verwaltungsgebühr" :wand:

p.s.: Das war wenigstens noch zu meiner Rollerzeit also keine Nachschulung.. Ich hoffe nur, dass mir sowas nicht nochmal passiert denn so ne Nachschulung soll teuer sein..
:)27

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Yarin« (12. April 2006, 17:54)

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Registrierungsdatum: 10. Dezember 2001

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Bike: Triumph Tiger 800XCSE, Honda Varadero 125, MZ RT 125, Suzuki RV 50

Wohnort: Wien

17

Mittwoch, 12. April 2006, 17:55

Zitat

Original von dummy
was willst du jetzt von uns hören,
hast dir dein frust von der seele geschrieben und gut...
geh zum anwalt und dann biste schlauer.

...

warum soll es erlaubt sein im überholverbot ein motorrad zu überholen?

nur weil es einspurig ist oder was?

Weil das Verkehrszeichen heiß:
Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten.
Musik ohne Bass, lass!
Es muß nicht rocken, solange es Bluegrass ist!
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hinni

unregistriert

18

Mittwoch, 12. April 2006, 19:16

Du kannst gegen jeden solchen Bescheid (Verwaltungsakt) binnen einer Frist Widerspruch einlegen. Allerdings könnte dies jetzt wegen der bereits verwirkten Möglichkeit des Einspruchs auf den Ursprünglichen Akt (Bußgeldbescheid 40 Euro) eher sinnlos reslutieren. Der jetzt noch anzugehende Verwaltungsakt ist nämlich das natürliche Resultat (glaub ich doch, daß das bei Überholverbot so läuft) auf das von Dir bereits vorher anerkannte Vergehen.

Oh gott bitte korrigier mich jemand :)
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fwmone

unregistriert

19

Mittwoch, 12. April 2006, 19:44

Zitat

Original von hinni
Du kannst gegen jeden solchen Bescheid (Verwaltungsakt) binnen einer Frist Widerspruch einlegen. Allerdings könnte dies jetzt wegen der bereits verwirkten Möglichkeit des Einspruchs auf den Ursprünglichen Akt (Bußgeldbescheid 40 Euro) eher sinnlos reslutieren. Der jetzt noch anzugehende Verwaltungsakt ist nämlich das natürliche Resultat (glaub ich doch, daß das bei Überholverbot so läuft) auf das von Dir bereits vorher anerkannte Vergehen.


Aus der o. g. Beschreibung kann man's ja nicht so recht ersehen, was da jetzt genau war. Grundsätzlich habe ich es so verstanden, dass er Widerspruch gegen den Ursprungsbescheid eingelegt hat und auf Anraten der Richterin den Widerspruch wiederum fallen lies - denn damit wäre die Geschichte ja an sich gelaufen. Jetzt aber zum Problem: aus dem Text geht nicht gescheit hervor, ob das neue Schreiben seinerseits nur ein "Ergebnis" des Widerspruchs war oder wiederum ein neuer Bescheid, dem auch eine entsprechende Widerspruchserklärung angefügt ist.
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Hanskanns

*Fat Tony*

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Beiträge: 600

20

Mittwoch, 12. April 2006, 20:27

phhhh na und auch bei 40,- wären es ne nachschulung geworden dreckig sind nur die weiteren gebühren blablabla

zum glück muß ich mich net mehr mit so ner dreckigen nachschulung auseinandersetzen =)
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hinni

unregistriert

21

Donnerstag, 13. April 2006, 10:34

Zitat

Original von fwmone

Zitat

Original von hinni
Du kannst gegen jeden solchen Bescheid (Verwaltungsakt) binnen einer Frist Widerspruch einlegen. Allerdings könnte dies jetzt wegen der bereits verwirkten Möglichkeit des Einspruchs auf den Ursprünglichen Akt (Bußgeldbescheid 40 Euro) eher sinnlos reslutieren. Der jetzt noch anzugehende Verwaltungsakt ist nämlich das natürliche Resultat (glaub ich doch, daß das bei Überholverbot so läuft) auf das von Dir bereits vorher anerkannte Vergehen.


Aus der o. g. Beschreibung kann man's ja nicht so recht ersehen, was da jetzt genau war. Grundsätzlich habe ich es so verstanden, dass er Widerspruch gegen den Ursprungsbescheid eingelegt hat und auf Anraten der Richterin den Widerspruch wiederum fallen lies - denn damit wäre die Geschichte ja an sich gelaufen. Jetzt aber zum Problem: aus dem Text geht nicht gescheit hervor, ob das neue Schreiben seinerseits nur ein "Ergebnis" des Widerspruchs war oder wiederum ein neuer Bescheid, dem auch eine entsprechende Widerspruchserklärung angefügt ist.


stimmt auch wieder. Aber wie lernt man so schön, die Sachverhalte im wirklichen Leben dürfen hinterfragt werden :)
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Registrierungsdatum: 5. August 2005

Beiträge: 378

Bike: RS 125 '99

Wohnort: Wesel/Schermbeck

22

Donnerstag, 13. April 2006, 17:17

Zitat

Original von fwmone

Zitat

Original von hinni
Du kannst gegen jeden solchen Bescheid (Verwaltungsakt) binnen einer Frist Widerspruch einlegen. Allerdings könnte dies jetzt wegen der bereits verwirkten Möglichkeit des Einspruchs auf den Ursprünglichen Akt (Bußgeldbescheid 40 Euro) eher sinnlos reslutieren. Der jetzt noch anzugehende Verwaltungsakt ist nämlich das natürliche Resultat (glaub ich doch, daß das bei Überholverbot so läuft) auf das von Dir bereits vorher anerkannte Vergehen.


Aus der o. g. Beschreibung kann man's ja nicht so recht ersehen, was da jetzt genau war. Grundsätzlich habe ich es so verstanden, dass er Widerspruch gegen den Ursprungsbescheid eingelegt hat und auf Anraten der Richterin den Widerspruch wiederum fallen lies - denn damit wäre die Geschichte ja an sich gelaufen. Jetzt aber zum Problem: aus dem Text geht nicht gescheit hervor, ob das neue Schreiben seinerseits nur ein "Ergebnis" des Widerspruchs war oder wiederum ein neuer Bescheid, dem auch eine entsprechende Widerspruchserklärung angefügt ist.


das "Ergebnis" hab ich schon bekommen
dies ist jetz ein neuer Bescheid
mir ist noch was aufgefallen. Den damaligen Einspruch hat mein vater als Erziehungsberechtigter gestellt (war auch ausdrücklich im brief so geschrieben)
Vor gericht (wo mein vater auch anwesend war) hab aber nur ICH den widerspruch zurückgenommen. Sprich der widerspruch steht im grunde noch.
Hab die sachen vorhin meinem anwalt gegeben und er sieht sich die sache jetz an.

Zitat eines CBR Fahrers: "Die cbr ist und bleibt ein reinrassiges Racingbike"
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