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hinni
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fwmone
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Zitat
Original von hinni
Ich meine, es könnte anzunehmen sein, daß der Mangel bereits vor dem Kauf vorlag (bei Gefahrübergang) und der Händer (einem solchen ist mehr Sorgfalt zuzumuten als dem Privatverkäufer) zumindest die Möglichkeit gehabt haben müsste, diesen zu erkennen und aus dem Grund für den Schaden aufkommen muss (Fahrlässigkeit des Vertretenmüssens gem §276).
§§437 Nr.1, 439 BGB (Nacherfüllung) [ und u.U. §§437 Nr.3, 280ff. (Schadensersatz). ] Der Mangel wäre wohl ein solcher nach §434 I Nr.2 - demnach solltest Du als Käufer erwarten können, ein fahrtüchtiges Fahrzeug zu bekommen (Eignung für die gewöhnliche Verwendung und Aufweisen einer Beschaffenheit, die gewöhnlich bei Sachen gleicher Art zu erwarten ist).
Ich weiss ja nicht, was im Kaufvertrag steht, wahrscheinlich sowas wie 'gekauft wie besichtigt' - dann sind all jene Ansprüche auf eine Garantie oder derartiges ausgeschlossen, was bei Kauf sichtbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist hier die Sicht des Käufers (konnte er es erkennen?). Wichtig ist auch, was er Dir beim Kauf gesagt hat ('da is was nicht in Ordnung', das Ding ist 'tip top' etc.) - Das könnte dann eine Garantie sein und somit einem Haftungsausschluss gemäß §444 entgegenstehen.
Registrierungsdatum: 10. Dezember 2001
Bike: Triumph Tiger 800XCSE, Honda Varadero 125, MZ RT 125, Suzuki RV 50
Wohnort: Wien
Zitat
Original von h4!z4
der händer hat mir jetzt das angebot gemacht das ich einen neuen für 45€ statt 85 bekomm und den selber einbauen muss