RE: Autoüberführung ohne KZ
Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist § 23 Absatz 4 Satz 7 StVZO:
"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes."
Soweit die Gesetzeslage (die Bürokratensprache ist doch immer wieder schön zu lesen!)
Diese Regelung gilt übrigens auch für sog. Wunschkennzeichen, die man - vorab - gekauft hat.
Wichtig und richtig der Hinweis: Fahrten zu anderen Zwecken (Werkstattbesuch etc.) sind nicht zulässig und nach §§ 1 und 6 Pflichtversicherungsgesetz strafbar, da hierfür kein Versicherungsschutz besteht!
hoffe das hilft dir
"Wenn es in der Kurve Kratzt,dann Mopped wieder aufrichten!
Sonst sind die Lenkerenden schon wieder kaputt"