Ich habe es mal aus meinem Forum kopiert... nicht das hier jemand denkt ich will Leute auf meine Seite locken indem ich einen Link setze ! Es ist nicht vielleicht die genaue Antwort auf Deine Frage... aber ich denke das es auch interessant für Euch ist !!!
Geschrieben Dienstag, April 5, 2005 @ 16:34:58
So, nachdem die Frage hier ja aufgekommen ist, habe ich dem ADAC mal gefragt. Da sieht man wieder wie gut es ist, wenn man ADAC Mitglied ist, denn heute kam schon die Antwort:
Sehr geehrter Herr Auer,
wie telefonisch besprochen, sende ich Ihnen auf diesem Wege die gewünschte
Rechtsauskunft.
Sowohl die Führerscheinklasse 3, erworben vor dem 01.04.1980, als auch die
Führerscheinklasse A1 berechtigen zum Führern eines Kraftrades der Klasse A
mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von
nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).
Eine Ausnahme hiervon gilt für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A1, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese ist die
bauartgenehmigte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. Diese dürfen
von der Fahrerlaubnis nur in Deutschland Gebrauch machen sowie in
EU-Mitgliedsstaaten, die ebenfalls von der Ermächtigung, diese
Sonderregelung zu treffen, Gebrauch gemacht haben.
Zur Regelung in den anderen Mitgliedsstaaten liegen uns zur Zeit folgende
Informationen vor:
Nach der EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG und Entscheidung der
EU-Kommission vom 21.03.2000 werden innerhalb der EU Fahrerlaubnisse des
Herkunftslandes in dem Umfang anerkannt, den sie nach Maßgabe des Rechts des
Herkunftslandes haben. Im Falle eines deutschen Motorradführerscheins kommt
es hinsichtlich der Fahrerlaubnis im Ausland grundsätzlich auf die deutsche
Rechtslage an.
Zu beachten ist allerdings, dass Artikel 6 Abs.2 der vorbezeichnete
EG-Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die
Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18.Lebensjahr
vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Im Hinblick auf
die Klasse A1 haben davon Österreich und die Niederlande Gebrauch gemacht.
Die Tatsache, dass das deutsche Führerscheinrecht hier ein anderes
Mindestalter (16 Jahre) vorsieht, ist dabei unbeachtlich, zumal die
Einschränkung ausdrücklich auch auf durchreisende Inhaber ausländischer
Führerscheine anwendbar ist.
So dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 (bzw. vormals 1 a) in
Österreich erst dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn das 18. Lebensjahr
vollendet ist (§ 6 Abs.1 Ziffer 3 a) Führerscheingesetz (FSG)).
Die Niederlande haben von dieser Möglichkeit in Art. 110 Wegenverkeerswet
1994 (Straßenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 5 Reglement rijbeweijzen
(Führerscheinverordnung) Gebrauch gemacht: So dürfen Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse A und A 1 auch in den Niederlanden erst dann am
Straßenverkehr teilnehmen, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.
In Belgien beträgt das Mindestalter für Krafträder (über 50 ccm) bis 125 ccm
18 Jahre (Art. 2). Auch hier könnte es zu Problemen kommen (Praxisfälle
liegen uns aber nicht vor).
Das französische Führerscheinrecht sieht dagegen explizit die
Führerscheinklasse A1 vor, die dort auch mit 16 Jahren erworben werden kann
(Art. R.221-4, 221-5 Code de la Route). Demnach dürfte es hier keine
Probleme für noch nicht 18-jährige Inhaber einer entsprechenden deutschen
Fahrerlaubnis geben. Gleiches gilt für Spanien, das ebenfalls für die Klasse
A1 ein Mindestalter von 16 Jahren vorsieht (vgl. Art.5 und 7 Reglamento
General de Conductores). Auch in Italien sieht Art. 115 Abs. 1 b) Codice
della Strada für Krafträder bis maximal 125 ccm ein Mindestalter von 16
Jahren vor.
In der Schweiz sind Führer von ausländischen Krafträdern mit einem
Zylinderinhalt bis 125 ccm zu Fahrten zugelassen, wenn sie das in ihrem
Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben und mindestens 16
Jahre alt sind (Art. 43 Abs.2 VZV).
Hinsichtlich der Frage, ob die bis zum 18. Lebensjahr geltende
Einschränkung, dass nur Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h gefahren werden dürfen, ist folgendes zu
beachten: Grundsätzlich gilt - wie bereits oben erwähnt - der Umfang der
Fahrerlaubnis auch im Ausland, d.h., auch im Ausland dürfen nur diejenigen
Fahrzeuge gefahren werden, die von den erteilten deutschen
Führerscheinklassen umfasst sind. Demzufolge gilt die
Geschwindigkeitseinschränkung für deutsche Kraftfahrer auch im Ausland,
selbst wenn die Regelungen des Reiselandes möglicherweise weniger streng
sind als in Deutschland. Auch wenn die ausländischen Behörden das Fahren
mit schnelleren Krafträdern (über 80 km/h) in verkehrsrechtlicher Hinsicht
möglicherweise nicht ahnden (z.B. weil sie die deutschen
Führerscheinregelungen nicht kennen), sollte davon unbedingt abgesehen
werden, und zwar aus folgendem Grund: Im Schadenfall prüfen die
Versicherungen auch die Fahrerlaubnis und stellen dabei natürlich auf den
Umfang der in diesem Fall in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis ab. Wird
dabei festgestellt, dass das betreffende Kraftrad nicht von der erteilten
Führerscheinklasse mitumfasst war, kann dies zu gravierenden
versicherungsrechtlichen Problemen führen (z.B. Regressforderung durch
Versicherung etc.).
Weitere Informationen zur Benutzung von Krafträdern im Ausland entnehmen Sie
bitte der beigefügten Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Juristische Zentrale - RechtsService (JTS)
ADAC e.V
Also... wir alten Säcke über 18 haben freie Fahrt... unter 18 sind die Niederlande und Österreich tabu... in Belgien könnte es eng werden. (Ok... wer will freiwillig nach Belgien ??? ) Alle anderen mit einer 125er erreichbaren EU Staaten sind auch für 16- 18 Jährige befahrbar... sogar die Schweiz !
Wer ficken will... muss freundlich sein !