Motorrad Abgasuntersuchung (AUK) ab 1. April 2006 Seit einigen Tagen ist es amtlich, die Umweltuntersuchung Kraftrad steht vor den Türen der Prüforganisationen und Werkstätten. Auf der Homepage des Deutschen Bundesrats (
www.bundesrat.de) sind die aktuellen Änderungen der StVZO bereits im Wortlaut nachzulesen. Unter der Drucksachennummer 925/05 verbirgt sich die 41. Verordnung zur Änderung straßen- verkehrsrechtlicher Vorschriften, die in der Sitzung des Bundesrats vom 10. Februar 2006 die erforderliche Zustimmung erhalten hat. In dieser Verordnung wird neben einer Änderung des §29 StVZO auch der §47 StVZO sowie die zugehörigen Anlagen VIII a-d neu geregelt. Durch die Neuregelung sind alle Kraftradbesitzer betroffen, deren Fahrzeuge nach dem 01.01.1989 erstmals zugelassen wurde. Betroffen sind alle Krafträder mit mehr als 50cm³ und 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, soweit sie ein amtliches Kennzeichen tragen, als auch Bikes mit 80 und 125 cm³ (Leichtkrafträder). Diese Krafträder müssen ab dem 01.04.2006 im Rahmen der Hauptuntersuchung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Im wesentlichen besteht diese Prüfung aus den Teilen Geräuschemission und Abgasuntersuchung. Durchführung der Abgasuntersuchung Neben den Prüforganisationen werden künftig auch KfZ-Techniker und Zweiradmechaniker-Meisterbetriebe die Prüfbescheinigung ausstellen dürfen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Abgasuntersuchung muss unterschieden werden zwischen Motorrädern ohne und mit geregeltem Katalysator. Motorräder ohne geregeltem Katalysator müssen im Rahmen der CO-Messung einen Grenzwert erfüllen, der vom Fahrzeughersteller vorgegeben wird und im Rahmen der Typprüfung festgelegt wurde. Fehlt dieser Herstellerwert, darf eine allgemeine Höchstgrenze von 4,5% CO nicht überschritten werden. Die Messung ist bei Betriebswarmen Motor und Leerlaufdrehzahl vorzunehmen. Motorräder mit geregeltem Katalysator müssen strengere Grenzwerte einhalten. Der Grenzwert wird auch hier vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typprüfung ermittelt. Fehlt dieser Grenzwert, gilt eine zulässige Höchstgrenze von 0,3% CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2000-2500U/min). Auch hier muss der Motor im betriebswarmen Zustand sein. Für die Durchführung vertraut der Gesetzgeber in erster Linie dem subjektiven Empfinden des Prüfers. Die Auspuffanlage wird bisher durch die optische Bewertung des Zustandes geprüft und die Lautstärke durch Wahrnehmung des Prüfers beurteilt. Sollte der Prüfer Zweifel an der Einhaltung der Geräuschgrenzwerte haben, wird in Form einer Ergänzungsuntersuchung das Nahfeldgeräusch (Standgeräusch) des Kraftrades geprüft. Die subjektive Einschätzung bedeutet, dass Motorräder mit einem niederfrequenten Auspuffgeräusch (z.B. 2 Zylinder, V-Motoren) etwas bevorteilt werden, da das menschliche Gehör tiefere Frequenzen bei gleicher Lautstärke weniger störend empfindet. Die Rahmenbedingungen für die Standfeldgeräuschmessung sind in der ECE-Richtlinie R41 festgelegt und dürften im Gegensatz zur Fahrgeräuschmessung an jeder Prüfstätte und in den meisten Motorradwerkstätten erfüllbar sein. Der Prüfer muss in ein zugelassenes, den Vorschriften entsprechendes, Schallpegelmessgerät verwenden. Da zubefürchten ist, dass durch die Kurzfristige gesetzliche Änderung im April eine „AUK“ nur schwer oder garnicht erhältlich ist, bzw. zusätzliche Kosten anfallen, empfehlen wir betroffenen Fahrzeugbesitzern (HU in den nächsten Monaten) die Hauptuntersuchung legal in den März vorzuziehen. Hierdurch kann auch eventuellen Schwierigkeiten z.B. bei Zulassung oder Umschreibung entgangen werden.
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