Jo, da hast du Recht, nach §357 II S.3 BGB muss der Käufer beim Widerruf die Versandkosten tragen, wenn der Warenwert unter 40€ liegt. Bei den Sachmängeln wird das ganze schon deutlich komplizierter, der Verkäufer müsste hier normalerweise auch für die Kosten des Versands etc aufkommen. Allerdings werden ihm auch wieder zusätzliche Rechte gewährt, bevor du wegen eines Sachmangels zurücktreten kannst (wobei die Situation aufgrund der erneuten Mangelleistung sehr gut aussehen würde); aber das jetzt zu erklären würde einen ewig langen Text erfordern, der wohl keinen mehr interessiert.
Im Grunde habt ihr jetzt den Kaufvertrag durch Vereinbarung rückwirkend aufgehoben, wodurch sowohl die Regelungen des Widerrufs als auch des Sachmangels keine Rolle mehr spielen. Ist aus praktischer Sicht auf jedenfall die beste Lösung, die 5€ hättest du wie schon erkannt auch beim Widerruf bezahlen müssen. Geht ja auch nicht nur ums Geld sondern auch darum, sich nicht von jedem dahergelaufenen Hampelmann abzocken zu lassen, nur weil er denkt man hat keine Ahnung. Aber schon faszinierend, wie schnell doch eine Antwort kommt, wenn man rechtlich argumentiert
Achja, das BGB ist ja oft die Grundlage für etliche andere Rechtsnormen und gerade die Kaufvertragsregelungen kommen da in irgendeiner Form immer wieder vor (Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht etc...). Dadurch hat es mich auch ein ganzes Stück länger verfolgt....