Also ich hab auch mal ne E-mail hingeschickt und das habe ich zurückbekommen:
Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Meinung zu dieser Thematik.
Die große Anzahl von Meinungen, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dazu erreicht hat, war Anlass für uns, diesen Sachverhalt auf fachlicher Ebene durch die Bundesanstalt für Straßenwesen prüfen zu lassen.
Aus der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann ich deshalb mit heutigem Erkenntnisstand Folgendes antworten:
Die BASt hat mittlerweile ihr Untersuchungsergebnis zur Frage, wie sich eine Verkleinerung der derzeit geltenden normalen Kennzeichengrößen für Motorräder (Höhe und Breite der Kennzeichen, Verwendung schmalerer oder kleiner Schriften) auf die visuelle Lesbarkeit/Erkennbarkeit und fotografische Auswertbarkeit der Kraftfahrzeugkennzeichen im Rahmen der Verkehrsüberwachung auswirken könnte, vorgelegt.
Unter Berücksichtigung von Artikel 36 i. V. m. Anhang 2 des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. Nov. 1968 (*Wiener Übereinkommen"), wonach bei einem stehenden Fahrzeug das Kennzeichen noch aus einer Entfernung von 40 m lesbar sein muss, kommt eine Verkleinerung der Kennzeichen deshalb nicht in Betracht.
Aus diesem Grund ist eine Änderung der Rechtslage derzeit nicht vorgesehen. Diese würde im Übrigen auch an einer mangelnden Zustimmung der Länder im Bundesrat scheitern.
Ergänzend möchte ich noch folgende Argumente für die Begründung beifügen:
1. Nach dem Grundgesetz sind für die Durchführung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und damit auch für die Zuteilung der amtlichen Kennzeichen grundsätzlich die Länder zuständig; die Bundesregierung hat keine Möglichkeit, den Ländern insoweit Weisungen zu erteilen. Aufgrund des bestehenden föderativen Systems sind Abweichungen bei der Durchführung gesetzlicher Regelungen in der Praxis normal und, soweit sie im vorhandenen Ermessensspielraum liegen, ermessensfehlerfrei entschieden wird und sich die Erteilung von Ausnahmen auch im Rahmen der Verwaltungspraxis des Landes halten, nicht zu beanstanden.
2. Nach der Richtlinie 2002/24/EG, Anhang I Rubrik 35 gilt für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen die Richtlinie 93/94/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 29. Oktober 1993, geändert durch die Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999. Danach hat die Anbringungsstelle für Krafträder eine Breite von 280 mm und eine Höhe von 210 mm, so dass die bisherigen deutschen Höchstmaße von 280 mm Breite und 200 mm Höhe beibehalten werden konnten. Ziel der vorgenannten Richtlinie über die Anbringungsstellen war es ausdrücklich nicht, die Abmessungen der in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Kennzeichen zu harmonisieren.
3. Im Übrigen versuchen die Zulassungsbehörden im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten bereits, den Wünschen von Kraftradfahrern entgegenzukommen. Dem Umstand, dass bei Krafträdern wegen ihrer üblichen, baulichen Gestaltung nur relativ schmale Kennzeichenschilder verwendet werden können, wird in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass die Zulassungsbehörden kurze Erkennungsnummern möglichst für Krafträder reservieren oder die Verwendung der Engschrift zulassen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, Stempel- und Prüfplaketten an der linken Seite des Unterscheidungszeichens, unter dem Euro-Feld, untereinander anzubringen. Auch hiervon wird von den Zulassungsbehörden Gebrauch gemacht, wenn dadurch ein schmaleres Kennzeichen angebracht werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Informationen helfen. Ich bitte aber - wie im Pkt.1 benannt - zu beachten, dass die endgültige Entscheidung in der Zuständigkeit der Länder liegt.
Ich wünsche Ihnen immer eine unfallfreie Fahrt mit Ihrem Motorrad.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gerda Renatus
Referat Bürgerservice und Besucherdienst Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Invalidenstr. 44
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