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Registrierungsdatum: 1. Juni 2007

Beiträge: 87

Bike: Thunderace

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16

Freitag, 19. Oktober 2007, 13:26

Um´s kurz zu machen: ?(

(Zusammenfassend, ja man darf)

§ 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

bei unklarer Verkehrslage oder
wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.


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Anmerkungen:

Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (Fahrbahn). Eine Erhöhung der Geschwindigkeit oder ein Fahrstreifenwechsel ist begrifflich nicht für ein Überholen erforderlich. Auch eine Überholabsicht ist nicht Voraussetzung.

Das Überholen beginnt spätestens mit dem Ausscheren nach links. Ist der Überholende bereits vorher links gefahren, beginnt es mit der deutlichen Verkürzung des Sicherheitsabstandes mit Überholgeschwindigkeit in Überholabsicht. Beendet ist das Überholen beim Wiedereinscheren nach rechts in ausreichendem Abstand.

Wenn zwei entgegenkommende Fahrzeuge beide überholen wollen, so hat derjenige Vorrang, der als erster korrekt dazu ansetzt, es sei denn, sein Überholweg wäre erheblich länger.

Die Überholgeschwindigkeit muß wesentlich höher als die des Überholten sein. Innerorts reichen auf breiter Str. 10 km/h meist aus, auf freier Strecke bei günstigen Verkehrsverhltnisses auch 5 - 10 km/h. Geringere Geschwindigkeiten reichen dagegen nicht aus, in der Regel auch nicht auf Autobahnen.

Überholen ist unzuläsig, wenn es durch die Verkehrszeichen

276 oder 277
verboten ist.

Bei Zeichen 276 dürfen einspurige Kfz (z.B. Motorräder) nur andere einspurige Kfz überholen.

Wer eine wartende Kfz-Schlange überholt, muss auch die für den Querverkehr freigelassenen Lücken an Kreuzungen und Einmündungen beachten und dort mit Querverkehr rechnen.

Wer zum Überholen ausscheren will hat sich zu vergewissern, das er dies ohne Behinderung oder Gefährdung aufgerückter Hintermänner tun kann. Der Vertrauensgrundsatz gilt hier nicht. Der Überholende darf andere nicht zu gefährlichen Fahrmanövern zwingen. Wer kurz vor einem aufgerückten Hintermann zum Überholen ausschert, handelt grobfahrlässig. Der Überholte darf nicht zu starkem Bremsen gezwungen werden. Daher muß sich der Überholer auch vor dem Wiedereinscheren über den rückwärtigen Verkehr vergewissern.

Das Ausscheren zum Überholen ist rechtzeitig durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers anzukündigen. Das Zeichengeben verschafft jedoch keinen Vorrang gegenüber aufgerückten Hintermännern. Ebenso ist auch das Wiedereinscheren rechtzeitig durch den Fahrtrichtungszeiger anzuzeigen, und zwar so, dass der Überholte es wahrnehmen kann.

Auch innerorts ist das Überholen durch Fahrtrichtungszeichen anzukündigen, obwohl es hier möglicherweise mit einer Absicht zum Linksabbiegen verwechselt werden kann. Diese Gefahr hat der Überholer zu berücksichtigen.

Der Überholer hat einen ausreichenden Seitenabstand zum Überholten zu wahren, mindestens 1 m. Bei Radfahrern wegen der zu erwartenden Schwankungen mindestens 1,50 bis 2 m.

Der zu Überholende darf ab Beginn des Überholvorganges nicht mehr beschleunigen. Er muß sogar die Geschwindigkeit verringern, wenn sonst eine Gefahr entstünde.

Rechts überholen ist in bestimmten Fällen zulässig: Wer korrekt nach links abbiegt darf rechts überholt werden. Ebenso sind Straßenbahnen üblicherweise rechts zu überholen, es sei denn die Schienen liegen zu weit rechts. Zum Rechtsüberholen bei mehreren Fahrstreifen s. § 7 StVO.

Falsches Überholen kann als Ordnungswidrigkeit und u.U. auch als Straftat ( § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB) geahndet werden. Eine Verhinderung des Überholtwerdens kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

Heisst:Klar isses erlaubt
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Registrierungsdatum: 16. November 2006

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Bike: keins mehr

Wohnort: Erdmannhausen (nähe Ludwigsburg)

17

Freitag, 19. Oktober 2007, 14:24

hab des alles mal überlesen.
nur den letzen satz^^.
coole sache, wieder was gelernt, dachte immer ich mal illegales, abgesehen von der geschwindigkeitsüberschreitung.

Mir is auch klar geworden das ich kein Jura studieren werde... :rolleyes:
FFH FLIGHT TRAINING ALUMNI

If flying would be the language of men, soaring would be its poetry.
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