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Bike: KTM 950 Adventure S, KTM 300 EXC, Hercules P3

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16

Samstag, 1. Juli 2006, 23:01

ja noch fährt er keine husaberg, ich gehe jetzt schonmal davon aus dass er erst damit fahren will, wenn er den a schein gemacht hat. und dann hat er keine probezeit mehr!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »lc2-125« (1. Juli 2006, 23:02)

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Bike: belgarda tdr, Kadett E 1.4 (Sth)

17

Sonntag, 2. Juli 2006, 09:45

Zitat

Aber er is Jahrgang 1889, also dürfte er noch in er Probezeit sein. Augenzwinkern


mit 117 noch gut unterwegs? --- muhahaha
In 7.625cubic inches we trust!!!
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Bike: Husky CR 125´ 01, KTM EXC 125 oder 250 in planung!

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18

Sonntag, 2. Juli 2006, 17:36

Ich glaub wir ham uns missverstanden ^^! es geht noch um die Husky CR ;)!

Die Husaberg krieg ich auf 34 PS eingetragen mit sondergutachten! Die werd ich erstmal dann gedrosselt fahren! Denn das ist wieder was anderes!

Mir ging es rein um die Husky! Von der Husa ist noch keine Rede, weil ich se ja noch nicht besitze!

Aja und den Stand der CR will ich etz net posen, weil wer weiß was hier an Polizisten im Umfeld sind :rolleyes:

Gruß Olli
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19

Sonntag, 2. Juli 2006, 19:17

34PS ist zu viel!
Oder wurde deine Husaberg Gewichtsoptimiert?
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Bike: Ducati 748 Husqvarna WR 125 Auto: BMW

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20

Sonntag, 2. Juli 2006, 21:19

Zitat

Original von Kingz

Zitat

Original von R4c3b!k3r
Dann guck ma mal wie lang ichs überlebe! Danke leute!


meinst du jetz die 90 ps am hinterrad deiner power-husaberg oder das gedrosselt fahren?


loool 90PS am Rad .... alles klar ...
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Immer wenn ich es aufmache und reingucke ............ fangen meine Augen an zu Tränen."

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21

Sonntag, 2. Juli 2006, 21:19

wollte grad auch sagen du bekommst auf deine husaberg mit 110 kg keine 34 ps wenn ich bei meiner smr die 120 wiegt auch nur 27 hab

"Es ist die gefürchtete schwedische Axt, die, von italienischer Hand poliert und geschliffen, geworfen mit der Kraft eines deutschen Vorzeigeathleten, Bäume spaltet, um den Wald zu lichten."
:so:
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Bike: Husky CR 125´ 01, KTM EXC 125 oder 250 in planung!

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22

Dienstag, 4. Juli 2006, 00:00

Ja ich krieg se mit ca. 25 Ps für die 2 Jahre gedrosselt! Freilich werd ich die Berg aufmachen! Ich bin insgesamt 4 Monate gedrosselt auf ner 125er Rumgegurkt und das is nix^^ Nun versteht ihr meine allgemeine Frage ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »R4c3b!k3r« (4. Juli 2006, 00:03)

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Bike: XJ600S

23

Dienstag, 4. Juli 2006, 10:18

Fahren ohne Führerschein ist eine Straftat!

Zitat

Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und

1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist,

2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),

3. der Führerschein nach §44 StGB entzogen wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)

4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.



Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?

Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden.
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.

Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.

Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.

Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden.


Aus dem Verkehrsportal kopiert.....

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Grabowski« (4. Juli 2006, 10:21)

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Bike: Husqvarna SMR

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24

Dienstag, 4. Juli 2006, 10:20

ich glaub ich würd mal n dealer fragen wie es mit der garantie aussieht wenn du die drossel ausbaust....meine is dann nämlich weg.....könnte bei ner berg ins geld gehen aber das haste ja ;)

"Es ist die gefürchtete schwedische Axt, die, von italienischer Hand poliert und geschliffen, geworfen mit der Kraft eines deutschen Vorzeigeathleten, Bäume spaltet, um den Wald zu lichten."
:so:
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Bike: Husky CR 125´ 01, KTM EXC 125 oder 250 in planung!

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25

Dienstag, 4. Juli 2006, 11:21

Zitat

Original von Kingz
ich glaub ich würd mal n dealer fragen wie es mit der garantie aussieht wenn du die drossel ausbaust....meine is dann nämlich weg.....könnte bei ner berg ins geld gehen aber das haste ja ;)


Bei der Berg wird das alles vom Händler gemacht, bin mit dem ziemlich gut unterwegs ^^!
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xGERxSpiderx

* Mr. Strafarbeit *

Registrierungsdatum: 28. Dezember 2004

Beiträge: 3 021

26

Dienstag, 4. Juli 2006, 11:45

Zitat

Original von Grabowski
Fahren ohne Führerschein ist eine Straftat!

Zitat

Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und

1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist,

2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.),

3. der Führerschein nach §44 StGB entzogen wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden)

4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.



Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten?

Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden.
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden.

Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war.

Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat.

Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden.


Aus dem Verkehrsportal kopiert.....

Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Bei Fahren ohne Führerschein gibts nur ein kleines Bußgeld.
Original von HuskySteffen:
krasser scheiss....bist du lebensmüde?
selbst wenn man die kurve einsehen kann...trotzdem gefährliche linie..und aufm mittelstreifen will ich nich mitm hang-off rüber...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »xGERxSpiderx« (4. Juli 2006, 11:46)

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Bike: ne olle 125er

27

Dienstag, 4. Juli 2006, 11:50

ja wir wissen ja alles was gemeint ist :rolleyes: :D
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Beiträge: 51

Bike: XJ600S

28

Dienstag, 4. Juli 2006, 15:11

Zitat

Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Bei Fahren ohne Führerschein gibts nur ein kleines Bußgeld.
Richtig sorry. Aber hier geht es ja um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das heißt vor den Richter geht es wenn man erwischt wird auf alle Fälle. Und das für ein paar poplige PS mehr. IMHO ganz schön dumm.
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