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dazu sage ich nichts und verweise nur auf Cykos Signatur![]()
Cyko hat Recht. Wie immer...
Ra@ZZ125
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This post has been edited 2 times, last edit by "Ra@ZZ125" (Nov 16th 2006, 4:07pm)
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Original von Steini
E-Prüfzeichen an Schalldämpfern!!
Zwischenzeitlich ist auch dem d....... Dorfpolizisten bekannt, das Auspuffanlagen bzw. Töpfe, die mit einem EG/ABE Genehmigungszeichen ("E" Nummer) versehen sind, eine gültige ABE besitzen.
Von vielen Herstellern von Auspuffanlagen wird deshalb schon seit längeren kein Begleitpapier mehr ausgestellt, das den Ersatzschalldämpfer mit EG/ABE als solchen ausweist. Der Geseztgeber hat dies ausdrücklich in der StVZO festgelegt.
Darum an dieser Stelle nochmals einen Auszug aus der StvZO:
EWG-Betriebserlaubnis EG/ABE
Für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II
Laut § 19 Abs. 2, Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (STVZO), in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen ("E" Nummer) gekennzeichnet ist.
Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung. Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.
ducss900nuda
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This post has been edited 1 times, last edit by "ducss900nuda" (Nov 16th 2006, 11:22pm)
*Dirty old Man*
This post has been edited 1 times, last edit by "Cossie" (Nov 17th 2006, 12:08am)
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Original von Cossie
In so fällen kannste halt wenig machen, aber einfach sagen das der zu Laut is kann er auch nciht, da bedarf es einer Ordentlichen Messung die nebenbei nicht am Straßenrand durchgeführt werden darf (nebengeräusche). Und wenn er zu laut ist kannste dem Hersteller in der regel auch nix, weil die nur Garantieren das das Teil zum Zeitpunkt der Auslieferung die Richtlinien erfüllt. Man kanns versuchen zu klagen und der ein oder andere is damit durchgekommen, is aber nicht die regel.
Und man darf natürlich keinen Esd der für ne Hayabusa geprüft ist an nen anderes Bike schrauben. Im zweifelsfall werden die Jungs in Grün (Blau) die E-Nummer aufschlüsseln und dann haste das selbe wie wenn du ohne ABE unterwegs bist...dann kannste auch gleich was anständiges kaufen![]()
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Original von Steini
Auspuff zu laut??
Db-Messung von Polizeibeamten vor Ort
Die Geräuschmessung wird nicht von der Polizei vor Ort, sondern rechtsverbindlich nur durch einen Sachverständigen in einem gesetzlich festgelegten Umfeld durchgeführt. Wird das Fahrzeug zu Unrecht dem Besitzer für die Dauer der Überprüfung entzogen so sind Schadensersatzansprüche zu prüfen.
Für die ABE gilt folgendes:
Wenn der Auspuff mit ABE verkauft wird, bedeutet dies notwendigerweise, dass eine amtliche Betriebserlaubnis mit ausgehändigt werden muss, aus der sich die Zulassung zum deutschen Straßenverkehr durch das KBA ergibt. Die im Auspuff eingeschlagene Nummer deckt sich mit der Nummer in dem Papieren.
***EWG/EG/ABE***
für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II laut §19 Abs. 2 Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (STVZO), in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, dass seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen (E-Nummer) gekennzeichnet ist.
Diese Auskunft erteilte Dr. Markus Schäpe, juristische Zentrale - Verkehrsrecht des ADAC
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt.
Dieser Aspekt wäre gegebenenfalls bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.
Selbst erhebliche technische Mängel, wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nichtfunktionierende Lichtanlagen berechtigen die Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.
Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 STVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1 -2 Wochen) zu überprüfen ist.