Ich stolpere gerade über eine Sache in einem "Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug".
Angaben des Verkäufers:
1.4 Der Verkäufer sichert zu... dass das Kfz keinen Unfallschaden erlitten hat
2.1 Der Verkäufer erklärt...dass das Kfz, soweit ihm bekannt, keinen Unfallschaden hatte
Das Fahrzeug wird von einem Händler angeboten und hat 2 Vorbesitzer. Sätze wie "gekauft wie gesehen o.ä." werden nicht dazu geschrieben.
Was genau ist jetzt der Unterschied zwischen 1.4 und 2.1, z.B. wenn NUR 2.1 angekreuzt ist. Insbesondere wenn jetzt doch ein Unfallschaden vorhanden wäre und erst nach dem Kauf festgestellt werden würde? Wie könnte so etwas prinzipiell vor Gericht enden?
jup. ist wie "unfallfrei lt vorbesitzer" ergo quasi nix wert vor gericht ausser eben arglist und bla lässt sich irgendwie nachweisen
is aber normal, wirst so gut wie nie außer bei käufen aus 1. hand oÄ die obere option bekommen
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bertrand Baguette« (20. Juni 2011, 10:54)
Exakt. Die Klauseln widersprechen sich gegenseitig, während das erste eine handfeste Zusicherung ist, ist das zweite eine wenig verwertbare Aussage - der Arglist-Nachweis lässt sich zwar führen, aber nur sehr umständlich.
Insbesondere wenn jetzt doch ein Unfallschaden vorhanden wäre und erst nach dem Kauf festgestellt werden würde? Wie könnte so etwas prinzipiell vor Gericht enden?