ja ich weiss das hier ist kein Rechtsberatungsforum aber es wurde ja schon so manchem weitergeholfen ^^
Von August bis Anfang November auf einer Schule. Auf dieser bin ich nun nichtmehr (private Gründe - nicht relevant).
Jedenfalls haben uns die Lehrer dort öfter davor gewarnt irgendwie Videos in der Schule zu drehen, bilder zu machen oder sonstwas derartiges.
Normalerweise hab ich damit auch keine schwierigkeiten, nur war da ein relativ lustiger Physiklehrer den man einfach filmen musste. Als ich dann von der Schule runter war landete dieses vid logischerweise bei youtube :daumen:
Nun schrieb mich eben ne ne Freundinn an, dass der nette herr lehrer sich heute sämtliche Kugelschreiber hat zeigen lassen (seht euch das vid an, dann wisst ihr warum) um herauszufinden von wem dieses vid ist. Ende vom Lied ist das dieses Video verschwinden soll, sonst gibts es "Konsequenzen". Der spacken interessiert mich nicht, nur wollte ich jetzt mal wissen gegen was für Gesetze ich gerade verstoße. Sollten mir das StGb da zu doll im weg stehen nehm ichs raus. Ansonsten lass ich das natürlich zum trotz drinn stehen :)34
wenn man ihn deutlich erkennt fällts soweit ich weiß unter das Recht am eigenem Bild....das Video dürfte also nicht ohne sein Einverständniss veröffentlicht werden. Es sei denn man macht sein Gesicht unkenntlich. Das sein Name auch nicht erwähnt werden darf sollte klar sein...
Keine Garantie für richtigkeit
Es kostet viel Geld billig auszusehen
Rücksicht auf andere ist die Wurzel allen Missvergnügens
Naja da is au ganz anderer Müll drauf.... aber rechtlich gesehen denke ich siehts für dich schlecht aus. Bzw. wenn er es nicht will mussts rausnehmen ob dir strafen blühen kp, da lass ich Falk den vortritt.
Es ist kein Straftatbestand ersichtlich, höchstens noch § 201a StGB oder Beleidungsdelikte wären in Frage gekommen, aber da sehe ich nichts.
Richtig ist das schon genannte Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG), das eine Besonderheit des Persönlichkeitsrechts aus. Dazu erforderlich ist eine (hier gegebene) erkennbare Wiedergabe einer Person, sofern sie nicht im öffentlichen Leben (wie ein Filmstar, Politiker) steht.
Der Lehrer hat Anspruch auf Unterlassung aus §§ 12, 862, 1004 I 2 BGB analog i.V.m. § 823 II BGB i.V.m. §§ 22,23 KUG. Die §§ um den 1000er BGB-Bereich herum sind übrigens eine ganz witzige Konstruktion in dem Zusammenhang, denn die beschäftigen sich eigentlich mit Ansprüchen aus Eigentum. Heißt, wenn jemand unbefugt euer Eigentum besitzt oder beeinträchtigung, dann habt ihr Ansprüche aus den §§ dort (bspw. § 985 BGB - Herausgabeanspruch). Nun ist das Persönlichkeitsrecht irgendwie ja auch Eigentum, aber eben kein Eigentum aus einer mobiliaren oder immobiliaren Sache (also weder ein Gegenstand noch ein Grundstück mit Haus oder so) - und genau deshalb wendet man 1004 "analog" (= sinngemäß) an. Auch Spammer werden über 1004 rangezogen, weil sie u.a. das Recht am ausgeführten Gewerbe verletzen.