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AnjaFromLE
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nightrider
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Original von AnjaFromLE
ich hab mal meine ellis gefragt: 0,0 promille in der probezeit. aber warum das in der fs keiner erwähnt, frag ich mich wirklich
ich bin bisher in dem glauben gewesen, ich könnt uach mal was kleines trinken ohne gleich probezeitverlängerung zu kriegen. aber gut dass das geklärt wurde
AnjaFromLE
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Ra@ZZ125
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ra@ZZ125« (18. August 2005, 20:19)
high voltage Provokationsspammer
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ernando Langhan« (18. August 2005, 20:30)
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Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung in der Schweiz
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Bis zum 1. Januar 2005
Die Schweiz hatte europaweit neben vier weiteren Ländern die höchste Grenze, wo der Tatbestand der Angetrunkenheit begann. Dies war bei 0,8 Promille. Wurde diese Grenze auch nur leicht überschritten, so war es keine Übertretung, sondern bereits ein strafrechtliches Vergehen. Bei einem Pegel von über 0,8 Promille konnte, bei über 1,0 Promille musste der Fahrausweis entzogen (mindestens zwei Monate, bei Wiederholung mindestens ein Jahr) werden und es wurde häufig eine Haftstrafe (3 Tage bis 3 Jahre), begleitend von einer Buße (bis 40'000 CHF) verhängt. Ein Alkoholgehalt von unter 0,8 Promille konnte unter gewissen Umständen schon als Vergehen geahndet werden. Dies war vor allem dann der Fall, wenn durch den Alkoholgenuss Unfälle produziert worden sind.
Wenn der Fahrer durch Freunde, Gastwirte etc. zum Trinken ermuntert wurde und die Möglichkeit bestand, dass der Betroffende nachher Auto fährt, so wurden diese als Mittäter strafrechtlich verfolgt.
Aus dem Gesetz: Art.91, Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz SVG: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
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Ab dem 1. Januar 2005
In der Probezeit (2 Jahre) gilt die 0.0 Promillegrenze. Als neuer Grenzwert für "einfache Trunkenheit" gilt ab 2005 schon 0,5 Promille. Bei Übertretung wird mit einer Buße geahndet, es erfolgt jedoch kein zwingender Fahrausweisentzug. Ab 0,8 Promille muss der Fahrausweis für mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate. Wenn in einem Unfall die Trunkenheit eine Rolle gespielt haben könnte, so sind Folgen auch bei einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Promilie möglich.
Gleichzeitig tritt die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (zum Beispiel auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine Alkoholkontrolle durchzuführen.
Zudem gilt neu eine Nulltoleranz beim Konsum von nicht legalen Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin.
Weblink: PDF-Broschüre des BfU
Zitat
Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung in Deutschland
Stand: 1. Januar 2002
ab 0,3 0: Entzug der Fahrerlaubnis nur bei Ausfallerscheinungen (z. B. Unfall), Geldstrafe + 7 Punkte
ab 0,5 0: 1 bis 3 Monate Fahrverbot, 250 ... 750 ¬ Geldstrafe + 4 Punkte
ab 1,1 0: Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe + 7 Punkte
ab 1,5 0: Entzug der Fahrerlaubnis durch Fahrradfahren unter Alkohol
ab 1,6 0: MPU-Grenze (zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit positiver Bewertung notwendig)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »newnsr« (18. August 2005, 20:33)
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