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Registrierungsdatum: 26. April 2005
Bike: keins mehr
Wohnort: Süd Berlin (bass Boxx alda)
Zitat
Original von Böser_Wolf
jetzt mal verbindlich:
auszug ausm jugenschutzgesetz:
§ 9
Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche ,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
der herstellungsprozess ist entscheidend, nicht der alkoholgehalt.
folglich darf man dieses bier trinken, da es nicht gebrannt ist.
Registrierungsdatum: 3. Dezember 2004
Bike: Yamaha R6S 07, alle 125er wesch, Mini Cooper R31, BMW 330CI E 46
Wohnort: Echterdingen
Zitat
Original von otikkaa
siehste, 15km weiter von dir gehoert das herumspritzen von koerperfluessigkeiten zum tag wie beispielsweise das geschaeft aufm stillen oertchenandere laender, andere sitten
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Registrierungsdatum: 26. April 2005
Bike: keins mehr
Wohnort: Süd Berlin (bass Boxx alda)
Denn kann man ja seto noch als kind sehen
Zitat
Original von Golde
ab 14, die definition lautet, vor dem vollendeten 14. lebenjahr ist ein minderjähriger noch als Kind zu verstehen