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Zitat
mal davon abgesehen bekomme ich bald methylphenidat auf rezept, welches ebenfalls nix weiter als amphetamin ist.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »derRaketenhund« (25. November 2006, 10:13)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »(S)lowrider« (25. November 2006, 11:41)
Wicked
unregistriert
Zitat
zweitens nicht wirklich rauschfördernd ist.
*Hopfen- & Malz-Verlierer*
Zitat
Kommst du überhaupt noch klar mit der Welt?
Wicked
unregistriert
Das stimmt nicht! Mit Amphetamin im Blut darf man kein Auto fahren, egal obs auf ärztliche Verschreibung hin eingenommen wurde oder nicht. Weil es für die Fahrtüchtigkeit völlig egal ist, warum du das Zeug nimmst. Ein entsprechender Hinweis müsste auch auf dem Beipackzettel stehen. Wenn die Polizei dich rauszieht und der Drogentest anschlägt bist du den Lappen sofort und dauerhaft los. Und den Lappen wiederzukriegen wird dann noch schwieriger, als bei einem Drogenmissbräuchler, der das Zeug einfach so nimmt. Denn bei dir wird dann angenommen, dass du das Zeug aufgrund einer Erkrankung nehmen musst, du also zukünftig weiterhin regelmäßig bedröhnd sein wirst und du damit grundsätzlich nicht geeignet für den Straßenverkehr bist.Zitat
mal davon abgesehen bekomme ich bald methylphenidat auf rezept, welches ebenfalls nix weiter als amphetamin ist. ich darf also auf amphetamin auto fahren
Wicked
unregistriert
Zitat
bei patienten mit einer hyperkinetischen störung (ADHS) scheint eine behandlung mit "ritalin" im gegensatz zu unbehandelten patienten zu einer verbesserung der verkehrsfähigkeit zu führen. schwankungen der aufmerksamkeit im rahmen der grunderkrankung bzw bei nachlassender wirkung von "ritalin" sind zu berücksichtigen.
Ja so ist es nunmal, wenn du bei nem Drogentest auf Amphetamin bist, nehmen dir die Bullen an Ort und Stelle den Lappen ab, das Strafrecht unterscheidet nämlich leider nicht zwischen bedröhnten Fahrten ohne und denen mit Rezept:Zitat
deiner aussage nach müssen wir alle unseren fuhrerschein abgeben,
Oder liest du hier irgendwo was von Rezept oder ärztlicher Verordnung??Zitat
Strafgesetzbuch
StGB § 316: Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Zitat
oder anderer berauschender Mittel
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »derRaketenhund« (28. November 2006, 12:19)
Registrierungsdatum: 3. September 2006
Bike: Husqvarna TE 250 i.E.
Wohnort: Nürnberg