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Der Max

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1

Sonntag, 11. Mai 2008, 22:57

In Frankreich geblitzt

Bekommt man da eine Zahlungsaufforderung oder nicht? Im Internet findet man einfach keine klare Antwort. Die einen meinen der Beschluss sei noch nicht da, die anderen behaupten das Gegenteil. Wer hat Erfahrung?
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O.mus

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2

Sonntag, 11. Mai 2008, 22:59

also ich hab bisher nur zahlungsbescheide Aus schweiz und Österreich zugestellt, vermute daher du hast einfach schwein und kannst dich freuen.
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3

Sonntag, 11. Mai 2008, 23:03

war das nichmal so, das die angrenzen länder ihre bescheide verschicken? bzw solte es nicht kommen das das sogar eu weit geht ?
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Der Max

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4

Sonntag, 11. Mai 2008, 23:05

Ja ob dieses Abkommen geschlossen wurde weiß ich nicht, es hieß nur in diversen Foren dass es kommen soll, wenn ja dann wäre es top.

Man, wenn ja wird es sauteuer, ich war um die 70km/h zu schnell
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O.mus

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5

Sonntag, 11. Mai 2008, 23:06

mein dad hat vor fast 15 jahren mal nen bescheid aus polen bekommen wegen falschparkens, hat aber nie bezahlt, die speznaz haben ihn jedenfalls nicht heimgesucht.

Wundert mich eh warum du dir da nen kopp drum machst, Fahrverbot wirste eh keines kriegen und die kohle nimmst halt aus papas portokasse. ^^
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Der Max

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6

Sonntag, 11. Mai 2008, 23:08

Ja war auch Papas 7er ;)
Er weiß auch davon, ist nicht sauer. Aber ein Einheimischer dürfte da 1500euro blechen.
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O.mus

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7

Sonntag, 11. Mai 2008, 23:11

ouch, 1500 is echt happig o0
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8

Sonntag, 11. Mai 2008, 23:12

Gabs nich grad vor paar Wochen ein neues Abkommen, dass Verkehrsstrafen jetzt EU weit verfolgt werden? Hab da sowas in den Nachrichten gesehen...
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9

Montag, 12. Mai 2008, 00:15

http://www.adac.de/images/2008-Infogramm…_tcm8-89968.pdf


Da hab ich was gefunden is aber nix mit 70 Sachen zuviel dabei und so :gruebel:

Zitat

Handelt es sich bei dem Beschuldigten um einen ausländischen Verkehrsteilnehmer (eine Person ohne Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Frankreich), so werden ihm grundsätzlich keine Zahlungsfristen eingeräumt. Vielmehr hat er in der Praxis – z. B. bei den häufig vorkommenden Verstößen der 4. Kategorie wie etwa Geschwin-digkeitsüberschreitungen – in der Regel eine Sicherheitsleistung in Höhe des vollen Verwarnungsgeldes zu erbringen.

Meist folgt dann nach Monaten ein Strafbescheid; die darin festgesetzte Buße ist oft höher als die einbehaltene Kaution, so dass noch ein Differenzbetrag fällig wird. Eher selten ergeht eine Terminsladung zu einer Hauptverhandlung. Erscheint der Beschuldigte zum Gerichtstermin nicht, kann auch in seiner Abwesenheit nach Aktenlage entschieden werden.

Die allgemeine Einspruchsfrist (opposition) gegen Strafbescheide beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Datum des Einschreibens, mit dem der Bescheid abgeschickt wird (nicht ab Zustellungszeitpunkt). Die Berufungsfrist gegen Strafurteile beträgt bei Übertretungen im Straßenverkehr 10 Tage ab Urteilsverkündung (bei Abwesenheitsurteilen 10 Tage ab Zustellung). Für Personen mit Wohnsitz im Ausland erhöhen sich die genannten Fristen jeweils um einen Monat.

Wird die von Ausländern verlangte Kaution (bzw. das Verwarnungsgeld) nicht an Ort und Stelle bezahlt, kann die Polizei das Fahrzeug des Verkehrssünders sicherstellen. Es wird so lange nicht herausgegeben, bis der geforderte Betrag beschafft worden ist. In der Praxis wird gelegentlich auch der Führerschein oder der Fahrzeugschein sicherheitshalber einbehalten.
Man müsste die Geduld und Nervenstärke eines Stuhls haben, der muss auch mit jedem Arsch klar kommen. :daumen:
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10

Montag, 12. Mai 2008, 00:18

Zitat

Verkehrszuwiderhandlungen werden in fünf Verstoßkategorien (oder Klassen) eingeteilt; in die erste Kategorie fallen die einfachsten, in die fünfte Klasse die schwerwiegendsten Straßenverkehrsverstöße. Bei sofortiger bzw. fristgemäßer Zahlung wird ein Verwarnungsgeld erhoben, das je nach Zeitpunkt der Begleichung und Art des Verstoßes noch herabgesetzt oder erhöht werden kann.

Kategorie 1 (11 bis 33 EURO)
Beispiele: Einfache Halt- oder Parkverstöße
Kategorie 2 (22 bis 75 EURO)
Beispiele:, Überschreiten der zulässigen Parkhöchstdauer, behinderndes Halten oder Parken, Nichtzahlen von Autobahn- oder sonstigen Straßengebühren.
Kategorie 3 (45 bis 180 EURO)
Beispiele: Nichteinhaltung von Fahrzeugabmessungen oder Vorschriften über die Ladung, Verstöße gegen Beleuchtungs- oder andere Ausrüstungsvorschriften.
Kategorie 4 (90 bis 375 EURO)
Beispiele: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Halten oder Parken auf Busfahrspuren; Gefährdendes Halten oder Parken; Überholverstöße; Vorfahrtmißachtung; Rotlichtverstöße; verbotene Fahrmanöver auf Autobahnen; Fahrzeugüberladung; Fahren ohne Gurt oder Helm.
Kategorie 5 (1500 EURO)
Beispiele: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h, Mitführen oder Verwenden von Radarwarngeräten; erneuter Verstoß gegen Vorschriften der 4. Kategorie (Geschwindigkeit, Vorfahrt, Rotlicht usw.); Fahren ohne Fahrerlaubnis. Diese Verstöße werden von Tribunal de police (Amtsgericht) abgeurteilt.


Es sind 1500 Euro Bußgeld! :wow:

Scheiss die Wand an :wand:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »CBR600-Power« (12. Mai 2008, 00:26)

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Der Max

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11

Montag, 12. Mai 2008, 00:22

Wenn schon, denn schon :daumen:
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12

Montag, 12. Mai 2008, 00:27

düdü

"Ha das werden bestimmt so 800-1000Euro die fällig sind" Hm allesamt gestern komplett daneben gelegen.

Max noch eine Bitte, wenn das Foto kommen sollte will ich ne Kopie davon. :daumen:



:sportlich:
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13

Montag, 12. Mai 2008, 11:00

rofl, 1500 eier für einmal blitzen ist schon ne reife leistung.highscore

"Es ist die gefürchtete schwedische Axt, die, von italienischer Hand poliert und geschliffen, geworfen mit der Kraft eines deutschen Vorzeigeathleten, Bäume spaltet, um den Wald zu lichten."
:so:
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IchBinInDir

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14

Montag, 12. Mai 2008, 11:03

was hast du da überhaupt gemacht und wieso bitte 70!!! zuschnelll mit nem auto? Ab oder was?
:)24
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Falk

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15

Montag, 12. Mai 2008, 11:08

Mahnung ergeht vsl., zwangsweise Eintreibung über Amtshilfeverfahren ist jedoch nicht möglich.
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