also wo isses euch mal passiert in so eine falle zu tappen?
Ich selbst nirgends, hatte allerdings einige Fälle vertreten bei denen Rechnungen, Mahnungen und Mahnbescheide kamen. Ich meine, grundsätzlich muss man ja ohnehin nicht auf sowas reinfallen. Es passiert immer dann, wenn man völlig blind seine Anschrift mit Geburtsdatum eintippt, ohne genau die Seriösität eines Angebotes zu prüfen.
Abgesehen davon waren in der Vergangenheit aber auch tatsächlich Angebote auf dem Markt, bei denen es jedenfalls nicht auf der Hand lag, dass sie kosten würden. Wenn man da nicht misstrauisch genug herangeht, ist man schnell in der Falle. Die ganzen früheren Angebote konnte man aber oft einfach wegbügeln - völlig unproblematisch wenn minderjährig + unter 14, auch und gerade wenn das Geburtsdatum falsch angegeben wurde. Nicht mehr so unproblematisch wenn minderjährig + > 14 + falsches Geburtsdatum, weil strafmündig = Betrug. In solchen Fällen konnte man aber meistens über das Fehlen der sog. Essentialia Negotii argumentieren - heißt: es fehlen die drei nötigen Grundkomponenten für einen (Dienst-/Kauf-)Vertrag, nämlich: Parteien, Leistung, Preis. Der Preis war in solchen Fällen typischerweise nur in den AGB verzeichnet oder nach ewig langem Scrollen, jedenfalls aber schwer auffindbar.
In der Zwischenzeit sind die Betrüger aber schlauer geworden. Ich hatte kürzlich einen Fall vorliegen, bei dem alles in allem zwar auch unsauber gearbeitet wurde, aber grundsätzlich zumindest schon mal ein Amtsgericht die Rechtmäßigkeit festgestellt hat. Dass ein amtsgerichtliches Urteil wenig zu sagen hat, ist zwar klar. Ich kann mir auch durchaus vorstellen, dass höhere Instanzen anders entscheiden würden. Wie sie es allerdings rechtlich begründen möchten, ist mir noch schleierhaft. Die Land- und Oberlandgerichte und ganz besonders der Bundesgerichtshof sind da aber oft recht kreativ. Jedenfalls war das ein Angebot, bei dem aus meiner Sicht man auch tatsächlich hätte drauf kommen können, dass es etwas kostet. Allerdings war es auch dort "ein bisschen" versteckt, so dass man es nicht auf den ersten Blick sehen konnte. In diesem Fall war man noch innerhalb der 14tägigen Rücktrittsfrist, weswegen der Mandant davon Gebrauch machen wollte. Dumm nur: der Anbieter berief sich (rechtens) auf § 312d III Nr. 2 BGB - der Mandant hatte die vermeintliche Dienstleistung bereits in Anspruch genommen. Eine ausgefuchste Geschichte.