Mittwoch, 17. September 2025, 22:38 UTC+2
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Original von emsagro
naja, ich hab mich jetzt nochmal n bisschen schlau gemacht.
Laut §2 Abs.2 StVG ist mit bestandener Prüfung und soweit alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind die Fahrerlaubnis zu erteilen. Gem §2 Abs.1 StVG dient der Führerschein dem Nachweis der Fahrerlaubnis. Heißt so allerdings auch, dass der Führerschein nicht gleichzusetzen ist mit der Fahrerlaubnis (muss mich also selber korrigieren).
Nach meinem Verständnis und nach §75 Nr.4 FeV i.V.m. §4 Abs. 1 &2 FeV läge also in unserem Fall hier lediglich eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat nach §21 Abs.1 Nr.1 vor
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Original von TheChris
Zum 21. Mal:
Hier steht alles relevante in einem Satz:
§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).
Ich glaub weder dass der Mann vom TÜV, noch dass dein Fahrlehrer die Fahrerlaubnisbehörde sind....
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »emsagro« (7. September 2003, 17:47)
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