Mittwoch, 18. Juni 2025, 00:46 UTC+2
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Original von Lois
PS: Der Geschädigte ist noch 17 und hätte zu dem Zeitpunkt (2:20 Uhr Nachts) nicht mehr auf der Party sein dürfen. Das ganze wohl auch noch mit der Einwilligung mit seinem Vater der beim BGS Arbeitet.
Hätte das auch noch eine Bedeutung vor Gericht?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »PsyFly« (3. Februar 2004, 20:43)
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Original von PsyFly
du weißt doch nicht, wieviel Promille er hatte... 2,0 Promille sind schneller erreicht, als man denkt.
edit: hast doch bestimmt schonmal son Alkohol-Selbsttest gemacht in deiner Jurastudium-Laufbahn.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »fwmone« (3. Februar 2004, 20:47)
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Original von Zamar
Warscheinlich wird die Strafe gemildert aber dafür muß man sich in psychologische Behandlung begeben wegen Alkoholsucht....Beim Trunkenheitsfahrten wird man doch ab (ich glaube) 1,6 Promille als "Alkoholkrank" angesehen oder?