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fwmone

unregistriert

31

Donnerstag, 4. August 2005, 11:24

  1. Das hat meine Mundwinkel schon sehr angehoben, als ich mir überlegt hatte wie sich der hucke - now also known as Profihacker - gefreut haben muss, als er in das Funklan eingedrungen ist, sich dabei nur wunderte, warum er nicht surfen kann. Zack, Usertitel. Fakt ist: Funknetze reagieren unterschiedlich auf nicht authorisierte Benutzer, je nach eingestellter Verschlüsselungsart und aktivierter MAC-Verschlüsselung. Wie oben schon mehrmals dargestellt, liegt hier definitiv kein erfolgreiches Eindringen vor.
  2. Die Juristen verkünsteln sich - wie so oft in der EDV - mit der Einordnung von Funknetzen. Das Eindringen in ein Funknetz kann nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) strafbar sein. Zum einen ist die Einordnung direkt nach dem Briefgeheimnis schon nicht ganz unproblematisch, wenn auch andererseits relativ logisch. Zum anderen stellt man sich aber die Frage, warum ein "Daten verschaffen" schon dann gegeben sein soll, wenn man sich de facto doch nur Leistung erschleicht, indem man über ein fremdes WLAN im Internet surft. Es zeigt sich einmal mehr: der Jurist hat wenig Ahnung von dem was er regelt. Leider.
  3. Das Gelangen in ein ungeschütztes Funknetz wird - ob der Stellung des Paragraphen nach dem Briefgeheimnis - mit dem straflosen Lesen einer Postkarte gleichgesetzt und bleibt damit natürlich ebenso unbestraft. Das ist auch richtig so, denn sonst wäre bereits die Tatsache ein tatbestandliches Eindringen, dass der Computer sich in das nächst verfügbare freie Netz ungefragt einwählt, wie bei Win XP SP2 durchaus üblich. Zwar mangelt es dann am Vorsatz des Betreibers, aber warum die Dinge komplizierter machen als sie eh schon sind?
  4. Erst das (erfolgreiche) Eindringen in ein wie auch immer geschütztes Funknetz ist gem. § 202a StGB zu bestrafen.
  5. Jetzt hätte es mir noch ganz besonderen Spaß gemacht (und damit meine Mundwinkel ein weiteres Stückchen nach oben gezogen), dem hucke Profihacker eine Versuchsstrafbarkeit anzuhängen. 202a ist aber leider nur ein Vergehen und fällt damit nicht unter die Versuchsstrafbarkeit.
  6. Von vorgenanntem unberührt bleiben natürlich die weiteren Computerstraftaten wie Datenveränderung oder Computersabotage (die jedoch wiederum nur bei gewerblich genutzten Computern greift).
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Registrierungsdatum: 23. Juli 2003

Beiträge: 3 266

Bike: Yamaha TDR 125

Wohnort: Darmstadt

32

Donnerstag, 4. August 2005, 12:10

hmhmhm - also : weitermachen superskunk ?!
a scientist studies what is, whereas an engineer creates what never was ! (Theodore von Karman)
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hucke

unregistriert

33

Donnerstag, 4. August 2005, 13:26

im fernsehen kam ma irgendsone sendung auf zdf oder so wo die gesagt haben das das nicht strafbar ist.

kannst dich ja auch ganz dumm stellen und sagst das du dachtest das netzwerk wär vom café in 30km entfernung. du wüsstest ja nicht wie weit wlan geht -.-
naja.
aber bei mir ist es so, wenn ich irgendeinen anderen key eingebe, dann kommt ein fehler. egal was für einen anderen. nur mit dem funktioniert es!!
deswegen dachte ich auch das es richtig sei...

naja. würds aber schon aus dem einfachen grunde nicht machen, weil ich nicht weiß ob die ne flat haben oder nicht. ist zwar bei nem wlan router fast immer der fall, aber trotzdem.... hinterher ham die ne rechnung von 100¬ und wissen nich warum... find ich n bisschen krass.
vielleicht ham die den router ja auch gar nicht am internet, sondern nutzen den nur fürs heimnetzwerk. kann ja auch noch sein...

Gruß,
Hucke

//edit: seh gerad meinen usertitel :D in der tat hab ich mich gefreut als das funktioniert hat. hat zwar nichts mit hacken zu tun, wovon ich auch nicht den blassesten schimmer hab, aber fands trotzdem ganz witzig aus...
naja. schade das es dann doch nicht funktioniert hat :D

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »hucke« (4. August 2005, 13:29)

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Registrierungsdatum: 3. Dezember 2001

Beiträge: 4 380

Wohnort: Berlin

34

Donnerstag, 4. August 2005, 15:57

Weiter werde ich in jedem Fall machen, da die Nachbarn absolute KOtzbrocken sind und schon desoeffteren der Familie meiner Freundin unfreundlich, ja sogar feindlich gegenuebergetreten sind.

Trotzdem danke für die juristische Analyse.
...and now we start with these nice little clouds.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »SuperSkunk« (4. August 2005, 15:58)

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nice-one

*** Nixblicker ***

Registrierungsdatum: 19. Juli 2005

Beiträge: 207

35

Donnerstag, 4. August 2005, 16:21

Zitat

Original von fwmone
  1. Das hat meine Mundwinkel schon sehr angehoben, als ich mir überlegt hatte wie sich der hucke - now also known as Profihacker - gefreut haben muss, als er in das Funklan eingedrungen ist, sich dabei nur wunderte, warum er nicht surfen kann. Zack, Usertitel. Fakt ist: Funknetze reagieren unterschiedlich auf nicht authorisierte Benutzer, je nach eingestellter Verschlüsselungsart und aktivierter MAC-Verschlüsselung. Wie oben schon mehrmals dargestellt, liegt hier definitiv kein erfolgreiches Eindringen vor.
  2. Die Juristen verkünsteln sich - wie so oft in der EDV - mit der Einordnung von Funknetzen. Das Eindringen in ein Funknetz kann nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) strafbar sein. Zum einen ist die Einordnung direkt nach dem Briefgeheimnis schon nicht ganz unproblematisch, wenn auch andererseits relativ logisch. Zum anderen stellt man sich aber die Frage, warum ein "Daten verschaffen" schon dann gegeben sein soll, wenn man sich de facto doch nur Leistung erschleicht, indem man über ein fremdes WLAN im Internet surft. Es zeigt sich einmal mehr: der Jurist hat wenig Ahnung von dem was er regelt. Leider.
  3. Das Gelangen in ein ungeschütztes Funknetz wird - ob der Stellung des Paragraphen nach dem Briefgeheimnis - mit dem straflosen Lesen einer Postkarte gleichgesetzt und bleibt damit natürlich ebenso unbestraft. Das ist auch richtig so, denn sonst wäre bereits die Tatsache ein tatbestandliches Eindringen, dass der Computer sich in das nächst verfügbare freie Netz ungefragt einwählt, wie bei Win XP SP2 durchaus üblich. Zwar mangelt es dann am Vorsatz des Betreibers, aber warum die Dinge komplizierter machen als sie eh schon sind?
  4. Erst das (erfolgreiche) Eindringen in ein wie auch immer geschütztes Funknetz ist gem. § 202a StGB zu bestrafen.
  5. Jetzt hätte es mir noch ganz besonderen Spaß gemacht (und damit meine Mundwinkel ein weiteres Stückchen nach oben gezogen), dem hucke Profihacker eine Versuchsstrafbarkeit anzuhängen. 202a ist aber leider nur ein Vergehen und fällt damit nicht unter die Versuchsstrafbarkeit.
  6. Von vorgenanntem unberührt bleiben natürlich die weiteren Computerstraftaten wie Datenveränderung oder Computersabotage (die jedoch wiederum nur bei gewerblich genutzten Computern greift).
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absolutes dito an dich!

ENDLICH mal jmd. der ahnung hat![/list]

Zitat

Original von nice-one

Zitat

Original von AnjaFromLE
scheint ja ein trend zu werden, bei leichten maschinen auf trommelbremsen zu setzen, ist bei der ybr ja auch so.


das wird meine signatur, thx :daumen:
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DaBomb

Administrator

Registrierungsdatum: 2. September 2001

Beiträge: 3 265

Bike: KTM 690 SMCR

Wohnort: Saarland

36

Donnerstag, 4. August 2005, 16:38

genau... endlich hat mal eins von den scheiss kiddis ahnung, ne? :]
:)11..:MotoXworld.de:.. Enduro, Supermoto & MotoCross :)11
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Wicked

unregistriert

37

Donnerstag, 4. August 2005, 18:24

Zitat

Original von creative
Und @Wicked: Nein, natürlich darf man die Steckdose nicht benutzen, wo kämen wir da hin? Darf ich aus deinem Vorgarten nun auch alle Pflanzen rausrupfen, weil da kein Gitter drauf ist? Vielleicht wäre es auch besser mal dein Mopped mitzunehmen, steht ja so einladend da :rolleyes:


öööh, ich glaub du hast da was nicht gepeilt^^

das war eigendlich nur als ironische gegenfrage auf "darf ich seine netzverbindung benutzen? is ja nicht verschlüsselt" bezogen.
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