Ist ja zunächst schon mal recht undurchsichtig erklärt, zumal auch die Trennung der Personen aufgrund der ungünstigen Wahl der Abkürzungen schwer fällt.
Gut, wenn mans rechtlich würdigt und richtigt geordnet hat, kommt auf den ersten Blick so ungefähr das dabei raus:
- A --> B: 223, (224 I Nr 2) StGB [Schucken über/auf Eisengitter; bei beabsichtigter Verwendung des Eisengitters evtl. 224 I Nr 2)
- C --> A: 223, 239 StGB [Festhalten], wohl gerechtfertigt über 127 StPO, 32 StGB [???]
- D --> C: 223 StGB [Einschlagen]
- C --> D: 223, 239 StGB [Festhalten], 127 StPO, 32 StGB [???]
Beklagter = Angeklagter. Beklagter ist man u. a. im Zivilprozess und auch in verwaltungsrechtlichen Dingen. Durch eine Einstellung [mit oder ohne Auflage] erkennt man schlicht gar nichts an, die Sache ist eben eingestellt. Solche Prozessabschlüsse kann man ungefähr so sehen: grundsätzlich weiß der Vorsitzende über die Schuld des Angeklagten, weswegen es auch zu keinem Freispruch kommt. Als genügende "Strafe" wird aber bspw. eine Wiedergutmachung für richtig erkannt, daher die Auflage. Tatsächlich Straftäter ist man aber erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung. Sofern die Auflage nicht erfüllt wird, wird der Prozess neu aufgerollt.
Die Antragsfrist beträgt bei Antragsdelikten (fällt 223 drunter) 3 Monate. Freiheitsberaubung ist kein Antragsdelikt, da kann man insofern immer Antrag stellen. B ist ja am Tatgeschehen nur als Opfer beteiligt, also wäre auf ihn gar nichts zugekommen (warum auch, er hat doch nur aufs Maul bekommen?!). Der/die C haben ihrerseits die Freiheit beraubt und selbst eine KV begangen - kann beides gerechtfertigt sein, wobei das aus der dürftigen Erklärung nicht sicher gesagt werden kann. De facto kommt schlicht auf niemanden was zu, wer nimmt denn so was nach sieben Monaten noch ernst bzw. da zeigt doch sowieso niemand an.
Und aus aktuellem Anlass: das hier ist im Übrigen keine Rechtsberatung, sondern eine persönliche Meinung, die eine Rechtsberatung nicht ersetzbar macht.