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1

Sonntag, 12. März 2006, 16:53

verjährung bzw. klagefrist bei körperverletzung

sers,

weiß jmd. wie lange man wegen kv strafantrag stellen kann? war da was mit einem halben jahr (~180tage), oder täusch ich mich??



aktueller fall:

a schubst b über eisengitter (b ist 3 wochen au, verdacht auf gehirnerschütterung, schnittwunden, prellungen, schwellungen, blutergüsse und blutungen).
a flüchtet, wird aber von den kollegen des b (wir nennen sie C) gestellt und vorläufig festgenommen. der kollege des a (im folgenden d genannt) greift daraufhin die kollegen von b von hinten an und schlägt auf sie ein. daraufhin wird auch d von c festgenommen und gesichert. da beide (a und d) heftigen widerstand gegen "eine maßnahme die sie dulden müssen" entrichten, haben sie schwellungen, eine angeblich verschobene rippe und ein paar wehwehchen. (aber das ist ja wohl selbst verschuldet?!)
a und d wollen daraufhin gegen b und c strafanzeige erstatten, werden aber irgendwie von der polizei nicht ganz ernst genommen.
daraufhin erstatten b und c anzeige gegen a und d.
Nach sieben monaten wird das verfahren gegen eine auflage gegenüber a und d (bußgeld?) eingestellt.
damit erkennt der beklagte doch seine schuld eigentlich indirekt an,oder? denn wenn er unschuldig wäre, würde er diese auflage doch nicht erfüllen?!
nach diesen sieben monaten und nach einstellung des verfahrens will a nun b und c verklagen.
mir stellt sich hier allerdings die frage: wegen was? ist es noch nicht verjährt?

wer kennt sich hier aus? was könnte auf b und c noch zukommen?
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Speedfreak

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2

Sonntag, 12. März 2006, 17:21

kurz gegogelt:

"Die Verjährungsfrist bei einer einfachen Körperverletzung beträgt fünf Jahre. Der Strafantrag muß dann allerdings innerhalb von drei Monaten nach Anzeigenerstattung gestellt werden. Nur im Falle das die Staats- oder Amtsanwaltschaft öffentliches Interesse bejaht, ist ein Strafantrag nicht nötig. "


Mal gespannt was Falk sagt ...


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fwmone

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3

Sonntag, 12. März 2006, 17:38

Ist ja zunächst schon mal recht undurchsichtig erklärt, zumal auch die Trennung der Personen aufgrund der ungünstigen Wahl der Abkürzungen schwer fällt.

Gut, wenn mans rechtlich würdigt und richtigt geordnet hat, kommt auf den ersten Blick so ungefähr das dabei raus:

  • A --> B: 223, (224 I Nr 2) StGB [Schucken über/auf Eisengitter; bei beabsichtigter Verwendung des Eisengitters evtl. 224 I Nr 2)
  • C --> A: 223, 239 StGB [Festhalten], wohl gerechtfertigt über 127 StPO, 32 StGB [???]
  • D --> C: 223 StGB [Einschlagen]
  • C --> D: 223, 239 StGB [Festhalten], 127 StPO, 32 StGB [???]


Beklagter = Angeklagter. Beklagter ist man u. a. im Zivilprozess und auch in verwaltungsrechtlichen Dingen. Durch eine Einstellung [mit oder ohne Auflage] erkennt man schlicht gar nichts an, die Sache ist eben eingestellt. Solche Prozessabschlüsse kann man ungefähr so sehen: grundsätzlich weiß der Vorsitzende über die Schuld des Angeklagten, weswegen es auch zu keinem Freispruch kommt. Als genügende "Strafe" wird aber bspw. eine Wiedergutmachung für richtig erkannt, daher die Auflage. Tatsächlich Straftäter ist man aber erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung. Sofern die Auflage nicht erfüllt wird, wird der Prozess neu aufgerollt.

Die Antragsfrist beträgt bei Antragsdelikten (fällt 223 drunter) 3 Monate. Freiheitsberaubung ist kein Antragsdelikt, da kann man insofern immer Antrag stellen. B ist ja am Tatgeschehen nur als Opfer beteiligt, also wäre auf ihn gar nichts zugekommen (warum auch, er hat doch nur aufs Maul bekommen?!). Der/die C haben ihrerseits die Freiheit beraubt und selbst eine KV begangen - kann beides gerechtfertigt sein, wobei das aus der dürftigen Erklärung nicht sicher gesagt werden kann. De facto kommt schlicht auf niemanden was zu, wer nimmt denn so was nach sieben Monaten noch ernst bzw. da zeigt doch sowieso niemand an.

Und aus aktuellem Anlass: das hier ist im Übrigen keine Rechtsberatung, sondern eine persönliche Meinung, die eine Rechtsberatung nicht ersetzbar macht.
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4

Sonntag, 12. März 2006, 20:51

also, das ganze ist so: ich bin "b". ich war nachdem übergriff 3 wochen arbeitsunfähig, bei unfallarzt und von august bis september in neurologischer behandlung. ferner wurden vom unfallarzt die kleineren verletzungen in den durchgangsarztbericht mit aufgenommen.

nachdem das verfahren gegen "a" jetzt eingestellt wurde, will er anscheinend den spieß umdrehen; sein RA klagt, dass die vorläufige festnahme 127stpo (und 229 bgb?) nicht verhältnismäßig gewesen sei.
nur, was ich nicht verstehe: warum kommt der RA erst jetzt damit daher? warum sollte es nicht gerechtfertigt sein, die beiden festzunehmen wenn man den o.g. schaden gg. meine person betrachtet.

will der ra nur das geld haben; d.h. zivilprozess, auch wenn es von vorneherein aussichtslos ist?
vor allem: warum wird mein kollege jetzt deswegen nochmals von der polizei wg. aussage angerufen (auf veranlassung durch den RA des "a")? mit zivilprozess hat das dann doch nichts mehr zu tun? für strafprozess hat er sich etwas viel zeit gelassen...
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fwmone

unregistriert

5

Sonntag, 12. März 2006, 21:17

Zitat

Original von Capirossi
nachdem das verfahren gegen "a" jetzt eingestellt wurde, will er anscheinend den spieß umdrehen; sein RA klagt, dass die vorläufige festnahme 127stpo (und 229 bgb?) nicht verhältnismäßig gewesen sei.


Kann er theoretisch damit durchkommen, wobei bei gerechtfertigter Festnahme (liegt nach o. g. Schilderung unstreitig vor) durchaus Gewalt eingesetzt werden darf und der festzunehmende, wenn er sich denn gegen die Festnahme wehrt, Abstriche in seinem körperlichen Wohlbefinden hinzunehmen hat. Jetzt kommts natürlich drauf an, wie schwer A wirklich verletzt wurde - alles hat seine Grenzen.

229 BGB hat an sich schon kaum praktische Bedeutung.

Zitat

Original von Capirossi
will der ra nur das geld haben; d.h. zivilprozess, auch wenn es von vorneherein aussichtslos ist?


Von was für einem Geld sprichst du? Behandlungskosten, Arbeitsausfall oder was?

Und nochmal, wegen was wird überhaupt geklagt/Anzeige erstattet? Deine Postings geben echt kaum Möglichkeit sich ein klares Bild zu zeichnen.
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6

Sonntag, 12. März 2006, 22:32

ich meine, dass der ra geld verdienen möchte (reine annahme, keine unterstellung!), indem er "a" eine zivilklage empfiehlt. der ra bekommt ja dann in jedem fall etwas, fragt sich nur, ob von "a" oder von "b". im normalfall sind die chanchen doch wohl gleich null und von einer klage von "a" gegen "b" abzuraten?! trotzdem muss der kollege von mir (ich bin "b") nochmal zur polizei, weil der "a" zusammen mit seinem rechtsanwalt strafantrag /-anzeige gg. ihn erhoben haben / erheben wollen.
evtl. eben auch anzeige gg. mich...

wegen was und warum weiß ich selbst nicht. hab nur heute meinen ex-arbeitskollegen getroffen und der sagte, die polizei hat in der firma angerufen und gesagt, er müsse nochmal aussage machen, weil anzeige gegen ihn vorliegt...

genaueres weiß ich erst in ein paar tagen. mich hätte nur schon mal interessiert, was das für eine anzeige sein könnte?!
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fwmone

unregistriert

7

Montag, 13. März 2006, 06:02

Ja gegen C liegts ja nahe, steht ja alles schon oben.

Ich weiß ansonsten immer noch net was du mit deiner Zivilklage willst - wegen WAS denn?
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