Dienstag, 16. September 2025, 03:18 UTC+2
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Original von Kingmueller
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Original von Finch
Naja, eins hab ich daraus gelernt. Polizisten sind hinterlistiege schweine, haben keine ahnung und Richter/innen sind genauso![]()
Äußerst reif und differenziert.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Yarin« (12. April 2006, 17:54)
Registrierungsdatum: 10. Dezember 2001
Bike: Triumph Tiger 800XCSE, Honda Varadero 125, MZ RT 125, Suzuki RV 50
Wohnort: Wien
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Original von dummy
was willst du jetzt von uns hören,
hast dir dein frust von der seele geschrieben und gut...
geh zum anwalt und dann biste schlauer.
...
warum soll es erlaubt sein im überholverbot ein motorrad zu überholen?
nur weil es einspurig ist oder was?
hinni
unregistriert
fwmone
unregistriert
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Original von hinni
Du kannst gegen jeden solchen Bescheid (Verwaltungsakt) binnen einer Frist Widerspruch einlegen. Allerdings könnte dies jetzt wegen der bereits verwirkten Möglichkeit des Einspruchs auf den Ursprünglichen Akt (Bußgeldbescheid 40 Euro) eher sinnlos reslutieren. Der jetzt noch anzugehende Verwaltungsakt ist nämlich das natürliche Resultat (glaub ich doch, daß das bei Überholverbot so läuft) auf das von Dir bereits vorher anerkannte Vergehen.
hinni
unregistriert
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Original von fwmone
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Original von hinni
Du kannst gegen jeden solchen Bescheid (Verwaltungsakt) binnen einer Frist Widerspruch einlegen. Allerdings könnte dies jetzt wegen der bereits verwirkten Möglichkeit des Einspruchs auf den Ursprünglichen Akt (Bußgeldbescheid 40 Euro) eher sinnlos reslutieren. Der jetzt noch anzugehende Verwaltungsakt ist nämlich das natürliche Resultat (glaub ich doch, daß das bei Überholverbot so läuft) auf das von Dir bereits vorher anerkannte Vergehen.
Aus der o. g. Beschreibung kann man's ja nicht so recht ersehen, was da jetzt genau war. Grundsätzlich habe ich es so verstanden, dass er Widerspruch gegen den Ursprungsbescheid eingelegt hat und auf Anraten der Richterin den Widerspruch wiederum fallen lies - denn damit wäre die Geschichte ja an sich gelaufen. Jetzt aber zum Problem: aus dem Text geht nicht gescheit hervor, ob das neue Schreiben seinerseits nur ein "Ergebnis" des Widerspruchs war oder wiederum ein neuer Bescheid, dem auch eine entsprechende Widerspruchserklärung angefügt ist.
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Original von fwmone
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Original von hinni
Du kannst gegen jeden solchen Bescheid (Verwaltungsakt) binnen einer Frist Widerspruch einlegen. Allerdings könnte dies jetzt wegen der bereits verwirkten Möglichkeit des Einspruchs auf den Ursprünglichen Akt (Bußgeldbescheid 40 Euro) eher sinnlos reslutieren. Der jetzt noch anzugehende Verwaltungsakt ist nämlich das natürliche Resultat (glaub ich doch, daß das bei Überholverbot so läuft) auf das von Dir bereits vorher anerkannte Vergehen.
Aus der o. g. Beschreibung kann man's ja nicht so recht ersehen, was da jetzt genau war. Grundsätzlich habe ich es so verstanden, dass er Widerspruch gegen den Ursprungsbescheid eingelegt hat und auf Anraten der Richterin den Widerspruch wiederum fallen lies - denn damit wäre die Geschichte ja an sich gelaufen. Jetzt aber zum Problem: aus dem Text geht nicht gescheit hervor, ob das neue Schreiben seinerseits nur ein "Ergebnis" des Widerspruchs war oder wiederum ein neuer Bescheid, dem auch eine entsprechende Widerspruchserklärung angefügt ist.