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Registrierungsdatum: 2. März 2002

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16

Montag, 11. Dezember 2006, 19:05

Zitat

Original von Kingmueller

Zitat

Original von Zamar
Ein Kind kann mit entsprechender Vollmacht Geschäfte im Namen eines anderen vollziehen.


Nein. Ein nihct geschäftsfähiges Kind kann und darf keine Geschäfte tätigen.

Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Zustimmung der Eltern und sind schwebend unwirksam.

Kommt also aufs Alter des Kindes an ;) afaik bis acht nicht geschäftsfähig



Bist du dir da so sicher? Letzlich ist es der Vollmachtgeber der sich bindet und in dessen Verantwortung es liegt einen geeingeten Stellvertreter auszuwählen.

Bezüglich des Schutzes des Minderjährigen vor Willenserklärungen die ihn selbst Verpflichten (...) finden natürlich die üblichen, schon zitierten, Regelungen anwendung.
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Registrierungsdatum: 27. September 2005

Beiträge: 1 002

Bike: Sport-Combinette

17

Montag, 11. Dezember 2006, 19:08

Schonmal etwas von eingeschränkter Geschäftsfähigkeit gehört?
Kingmüller scheinbar schon.


(...) Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, ein Rechtsgeschäft durch eigenes Handeln rechtwirksam abschließen zu können. Man unterscheidet drei Stufen bis zur vollen Geschäftsfähigkeit. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist ein Kind geschäftsunfähig und kann keine gültigen Verträge abschließen, da eigene Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen nichtig sind. Als geschäftsunfähig gelten auch Geisteskranke oder Personen, die wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit in ihrer freien Willensbildung nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind. Die Rechte und Interessen der Geschäftsunfähigen nehmen in der Regel die gesetzlichen Vertreter bzw. in bestimmten Fällen ein gerichtlich bestellter Vormund (bei Minderjährigen) oder ein Betreuer (bei psychisch kranken sowie körperlich oder geistig behinderten Erwachsenen) wahr.

Vom siebten bis zum 18. Lebensjahr (!!!) ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Auch seine Rechte nimmt grundsätzlich der gesetzliche Vertreter wahr. Verträge, die sie von ihrem Taschengeld ("Taschengeldparagraf" § 110, BGB) abschließen und bezahlen können, sind rechtsgültig.

(...) andere langfristig angelegte geschäftlichen Verpflichtungen dürfen zwar abgeschlossen werden, aber sie bedürfen einer Genehmigung des Erziehungsberechtigten (das sind in der Regel die Eltern). Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag „schwebend unwirksam“, das heißt, er wird erst durch die Genehmigung der Eltern rechtlich wirksam und ist ansonsten nichtig, wenn die Eltern keine Genehmigung erteilen.
(...)
I'm wheeling - I'm dealin - I'm drinking, not thinking
Never cower, never shower - and I'm always stinking.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »super-b« (11. Dezember 2006, 19:09)

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Matthias

Super Moderator

Registrierungsdatum: 20. Oktober 2001

Beiträge: 12 991

Bike: hab nen Fahrrad und ne Monatskarte für die Bahn...

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18

Montag, 11. Dezember 2006, 19:11

Wegen Vollmacht und so. Das geht bei Geschäftsunfähigen nicht. Die können zwar Bote sein, aber man darf den Knirpsen nicht sagen "geh in den Laden, für 20€ darfst du dir was kaufen". Wie auch? Können ja nichtmal eine Willenserklärung abgeben, rein rechtlich.
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leölöw

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19

Montag, 11. Dezember 2006, 19:34

okay es scheint so als ob sich nichts geändert hat ^^
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