Habe ihr mal den Teil des EU-Rechtes eingefügt nen Link kann ich dir da nicht geben müsstest du einfach mal nen bischen googeln. Kannst diesen Auszug aber auch deinem Autohändler zeigen dass müsste genügen.
Seit 1.1.03 hat sich alles gemäß EU-Recht geändert, der Bereich nennt sich nun "Sachmängelhaftung"
1. Jeder Verkäufer, wirklich jeder der etwas verkauft, muß eine 24 Monatige Sachmängelhaftung geben.
2. Der Verkäufer muß alle anfallenden Reparaturen, die nicht auf Verschleiß beruhen, für den Käufer kostenlos ausführen.
3. Er darf zweimal nachbessern, bevor die Reparatur als Erfolglos eingestuft wird und dann ein Schadensersatz geleistet werden muß.
4. Eine kostenlose Reparatur kann abgelehnt werden, wenn das Verschulden nicht beim Verkäufer liegt.
4a. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast beim Verkäufer (das ist "Garantie")
4b. in den dann folgenden 18 Monaten liegt die Beweislast, dass der Mangel bereits beim Verkauf vorgelegen hat beim Käufer (das ist "Gewährleistung")
Einschränkungen / Erläuterungen:
zu 1. Sind beider Seiten (Verkäufer und Käufer) Kaufleute im gesetzliche Sinn (Firmen, Selbständige, Freiberufler) kann abweichend von den gesetzlichen Vorgaben alles frei ausgehandelt werden (Achtung: einige Gebrauchtwagenhändler haben eine Ausschlußklausel, "es gibt KEINE Sachmängelhaftung", im Kleingedruckten, dass ist dann auch gültig!!!)
zu 1. beim Verkauf von gebrauchten Artikeln kann der Verkäufer die Gewährleistungszeit auf 6 Monate verkürzen (6 Monate Garantie und anschließend nur 6 Monate Gewährleistung), dies muß aber im Kaufvertrag vermerkt sein, ist das nicht vermerkt, gelten auch bei Gebrauchtartikeln die vollen 2 Jahre (6 Monate Garantie + 18 Monate Gewährleistung)
zu 1. Ist der Verkäufer eine Privatperson, kann die Sachmängelhaftung völlig ausgeschlossen werden, dies muß aber im Kaufvertrag vermerkt sein, ist das nicht vermerkt, gibt es zumindest Probleme wegen "vortäuschen falscher Tatsachen" (der Käufer kann behaupten, dass er glaubte von einem Händler zu kaufen und wegen der ihm dann zustehenden Haftung hat er den überhöhten Preis gezahlt, bitte keine Diskussion darüber, Prozesse sind schon durch und schlecht für den Verkäufer ausgegenagen), deshalb auch die "Sprüche" bei Ebay: Privatverkauf, keine Garantie / Gewährleistung gem. EU-Recht.
zu 3. der Verkäufer muß während der Reparatur (angemessene Reparaturzeit) keinen Ersatz stellen, es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein Ersatzfahrzeug während der Sachmängel-Zeit (bei Autoreparaturen zB, unabhängig ob Garantie oder Gewährleistung.
Nach 2 gescheiterten Reparaturversuchen muß Schadensersatz geleistet werden (Rückgabe, "Wandlung" genannt, oder Minderpreis oder was auch immer, ist frei verhandelbar, im Streitfall enscheidet ein Gericht)
Zu allem: Diese EU-Recht kann nicht durch Vertragsklauseln eingeschränkt werden, sollten derartige Klauseln im Vertrag vorhanden sein, gelten sie als nicht geschrieben.
Sollte bei einem Gebrauchtartikelverkauf eine Vertragsklausel vorhanden sein, die die Sachmängelhaftung stärker einschränkt, als gesetzlich vorgegeben, gelten immer die vollen 24 Monate. (Beispiel: Gibt der Verkäufer nur 4 Monate Garantie aber anschließend 8 Monate Gewährleistung ist das eine Schlechterstellung, es gelten dann 6 Monate Garantie + 18 Monate Gewährleistung.
Weitergehende Garantien oder Gewährleistungen kann ein Verkäufer freiwillig geben und diese dann an eigenen Vorschriften binden (regelmäßige Inspektionen, ...)