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This post has been edited 1 times, last edit by "hahnhofer" (Nov 25th 2005, 1:39pm)
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Original von LiLa
Was du meinst ist §3 der STVO:
§3 Geschwindigkeit
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
aber dann gibts ja noch den Absatz 1:
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Die Oma, die 30 in der Stadt fährt, braucht also nur zu sagen, dass sie eine unsichere Fahrerin ist und dass sie ihre Geschwindigkeit ihren persönlichen Fähigkeiten angepasst hat.
Damit ist sie raus wenn sie nicht gerade Schrittgeschwindigkeit gefahren ist.
Und selbst dann kostet das nur 20 Euro.
Nicht das ich das gut finden würde, es ist aber leider so.
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Dann gibts abe rne Mängelkarte, oder? Und was ist da der Unterschied zwischen erlöschen der BE und Mängelkarte?
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Naja, ist ja i.O., trotzdem wäre es ja vorteilhaft, rauszuhandeln, dass die BE nicht erlischt.
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Okay aber solang die Mängel net beseitigt sind kann man das Teil ja auch net mehr anmelden oder??
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Und wenn ich nur ne Mängelkarte bekomme kann ich die BE doch behalten und alles zusammen(Mängelkarte & BE) dem Käufer mitgeben, dass der das dann herrichtet, oder?
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Original von ApriliaWorld
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Original von zecke
warum fährste die 125er nich auch im winter ?
Es gibt halt auch Leute die keine Lust haben das ihr Motorrad vom Salz angefressen wird etc.
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