Keine Regel ohne Ausnahme
Dem Schweigen kann tatsächlich in wenigen Konstellationen Charakter einer Willenserklärung zukommen, setzt aber typischerweise ein definierendes Handeln davor voraus; unter Kaufleuten ist so etwas gängige Praxis, wenngleich auch dort vielfach weniger das Schweigen die Annahme darstellt, als eine kommentarlos erbrachte Leistung.
Das typische Gegenbeispiel ist die unaufgeforderte Zusendung von Ware, nach deren Annahme geschwiegen wird und somit ein Vertrag entstanden sein könnte. Das ist nach allgemeiner Ansicht jedoch nicht so. Außer bei der Schenkung, die nach einer Schweigefrist mit dem Schweigen als angenommen gilt.
Wie schon gesagt, keine Regel ohne Ausnahme